Provisionsanspruch während des Mutterschutzes
Die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien dreht sich um die Frage, ob während eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nach § 16 Abs. 1 MuSchG Provisionen gezahlt werden müssen. Die Klägerin, seit Februar 2017 als Vertriebsmitarbeiterin für die Beklagte tätig, bezieht nicht nur ein Fixgehalt, sondern auch Provisionen für verkaufte Software an physiotherapeutische Praxen. Diese Provisionen werden fällig, sobald die Software beim Kunden installiert und abgenommen wird.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Vertriebsmitarbeiterin erhält neben Fixgehalt auch Provisionen für verkaufte Software an physiotherapeutische Praxen.
Beschäftigungsverbot tritt aufgrund von Schwangerschaft der Klägerin in Kraft.
Mutterschutzlohn wird von der Beklagten basierend auf den ersten drei Monaten des Jahres 2021 berechnet, einschließlich eines Provisionsanteils.
Klägerin fordert zusätzliche Zahlungen für drei Monate, basierend auf Geschäften, die vor dem Beschäftigungsverbot vermittelt wurden.
Arbeitsgericht Hildesheim lehnt Klage ab, da es der Ansicht ist, dass die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Provisionszahlungen hat.
Klägerin legt Berufung ein und argumentiert, dass sie benachteiligt wird, da männliche Kollegen keinen Verdienstausfall erleiden würden.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen weist Berufung zurück, lässt jedoch Revision zu.
Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot
Provisionsanspruch im Mutterschutz: Rechtlicher Streit um Zahlungen während ärztlichen Beschäftigungsverbots (Symbolfoto: Krakenimages.com /Shutterstock.com)
Im Jahr 2021 wurde festgestellt, dass die Klägerin schwanger ist. Ab dem 8. September 2021 trat ein ärztliches Beschäftigungsverbot in Kraft. Die Beklagte berechn[…]