Hausverkauf wird zur Kostenfalle: Kläger scheitert mit Forderung nach Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigt: Banken müssen keine detaillierte Formel zur Berechnung offenlegen. Der Traum vom Eigenheim endete für einen Kläger in einem Rechtsstreit um die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 17 U 176/22 | | Kontakt Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger fordert die Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung von der Beklagten, die als Nachfolgerin der Bank agiert, mit der er Darlehensverträge abgeschlossen hat. Die Darlehen dienten der Finanzierung eines Immobilienkaufs und sahen eine Sollzinsbindung vor. Die fragliche Klausel in den Darlehensverträgen regelt die Voraussetzungen für eine vorzeitige Rückzahlung und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank verwendet die Aktiv-Passiv-Methode zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, was eine finanzmathematische Analyse der verlorenen Zinsen umfasst. Bei der Berechnung wird der Zeitpunkt berücksichtigt, an dem das Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird, sowie hypothetische zukünftige Zahlungen, die der Darlehensnehmer entrichtet hätte. Die Bank muss dabei sowohl die erzielbaren Zinssätze am Markt als auch die vertraglich festgelegten Zinsen des Darlehens berücksichtigen. Es gibt Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit und Transparenz der Berechnungsmethode, insbesondere in Bezug auf die Ersparnisse der Bank. Das Gericht plante, die Berufung zurückzuweisen und gab dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf die Berechnungsmethoden von Vorfälligkeitsentschädigungen und die Ansprüche betroffener Darlehensneh
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Oldenburg Az: 5 W 240/06 Beschluss vom 06.03.2007 In der Beschwerdesache hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg beschlossen: Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Beschluss der Einzelrichterin der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 2.11.2006 abgeändert und der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz auf […]