Neue Dimensionen der krankheitsbedingten Kündigung
Das Gericht musste die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung betrachten. Der Kläger hatte u. a. geltend gemacht, dass er gesundheitliche Beschwerden hätte, die auf spezifische Arbeitsbedingungen zurückzuführen seien. Dabei stand insbesondere die Frage im Mittelpunkt, inwieweit sein Arbeitseinsatz in verschiedenen Stationen und insbesondere bei Überkopf-Arbeiten diese Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht haben könnte.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Der Arbeitnehmer litt unter Beschwerden nach „Über-Kopf-Arbeiten“. Ein Wiedereingliederungsversuch wurde nach zwei Tagen abgebrochen.
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen gegen den Arbeitnehmer wurde in der Berufung verteidigt.
Die Kündigung des Arbeitnehmers wurde als sozialgerechtfertigt und rechtmäßig betrachtet, weil alle Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung gegeben waren.
Eine Kündigung dient nicht als Strafe für vergangenes Fehlverhalten, sondern soll lediglich wirtschaftlich untragbare Besetzungen von Arbeitsplätzen in der Zukunft begegnen.
Wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer in der Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, handelt es sich um eine Kündigung wegen dauernder Unmöglichkeit.
Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwog im Einzelfall das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.
Insgesamt wird deutlich, dass das Arbeitsgericht in diesem Fall streng rechtliche Normen und Anforderungen im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Kündigungen angewendet hat.
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Arbeitsplatzbedingte Gesundheitsgefahren und Kausalitätsfrage
(Symbolfoto: 3rdtimeluckystudio /Shutterstock.com)
Im konkreten Fall wies der Gerichtshof darauf hin, dass im Regelfall ein stärkeres Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Arbeitsverhältniss[…]