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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Arbeitnehmerkündigung mit sozialer Auslauffrist – leidensgerechter Arbeitsplatz

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ArbG Bonn – Az.: 3 Ca 558/16 – Urteil vom 21.07.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Streitwert: 32.800,00 EUR.

4. Eine gesonderte Zulassung der Berufung gem. § 64 Abs. 3 ArbGG erfolgt nicht.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 1.5.1988 als Krankenpfleger bei der Beklagten beschäftigt.

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer und kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 8.3.2016 außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 30.9.2016. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit der bei Gericht am 15.3.2016 eingegangenen Klage, begehrt darüber hinaus die Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes als Medizinischer Kodierer und einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten.

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Kündigung 52 Jahre alt und erzielte zuletzt ein monatliches Bruttoeinkommen i. H. v. 3.400 Euro.

Der Kläger hat durch anwaltliches Schreiben vom 14.3.2016, sowie durch Telefax vom gleichen Tage die ausgesprochene Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen. Die Kündigung war unterzeichnet durch den Leiter des Geschäftsbereichs Personal, der als einer der sechs Geschäftsbereichsleiter unmittelbar unter dem Vorstand der Beklagten angesiedelt ist.

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 2.3.2016 auf seinen Antrag vom 4.1.2016 rückwirkend einem Schwerbehinderten gleichgestellt.

Der Kläger war bis zum Ausspruch der Kündigung seit dem 29.5.2007 arbeitsunfähig erkrankt. Er kann nach übereinstimmender Feststellung der Parteien seine alte Tätigkeit als Fachpfleger Anästhesie/Intensivmedizin nicht mehr ausüben, da er nicht mehr als zehn Kilo tragen und heben darf.

Die Beklagte hat den bei ihr bestehenden Personalrat mit Schreiben vom 15.1.2016 zur beabsichtigten Kündigung angehört, der der Kündigung mit Schreiben vom 2.2.2016 zugestimmt hat. Die ebenfalls durch die Beklagte unterrichtete Schwerbehindertenvertretung hat mit Schreiben vom 26.2.2016 mitgeteilt, dass keine Bedenken erhoben werden. Zum Zeitpunkt der Anhörung des Personalrates war der Beklagten ein Antrag des Klägers auf Gleichstellung nicht bekannt und dieser auch noch nicht beschieden.

Zwischen den Parteien wurde zunächst am 9.7.2012 ein BEM-Gespräch unter Beteiligung des BEM-Beauftragten der Beklagten, des Personalrates, der Schwerbehindertenvertretung, des Betriebsarztes und der Personalabteilung geführt. Der Kläger verwies in diesem Gespräch auf einen Einsatz auf eine ausgeschriebene Stell[…]


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