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Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegen Erben

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Ein erbitterter Nachlassstreit und der Weg zum Berufungsgericht
In dem vorliegenden Fall dreht sich alles um einen komplexen Streit um einen Nachlass, der sich zwischen den Kindern einer Erblasserin entwickelt hat. Der Sachverhalt ist verworren und in der Folge wird er sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht verhandelt. Im Kern steht die Frage, ob die Kläger, nachdem sie die Erbschaft ausgeschlagen und angefochten haben, als Pflichtteilsberechtigte agieren und Auskunft von der Beklagten verlangen können. Ein handschriftliches Testament, welches die Beklagte als Alleinerbin ausweist, sowie dessen Anfechtung wegen vermuteter Testierunfähigkeit der Erblasserin, spielen eine zentrale Rolle in dieser Auseinandersetzung.

Direkt zum Urteil Az: 12 U 50/21 springen.

Der Weg zur Berufung
Der Prozess begann mit dem Kläger, der einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragte. Die Beklagte präsentierte jedoch ein handschriftliches Testament, in dem sie als Alleinerbin eingesetzt wurde. Daraufhin hat der Kläger das Testament wegen vermuteter Testierunfähigkeit der Erblasserin angefochten. Dies führte zu einer Beweiserhebung zur Klärung der Testierfähigkeit. Trotz der Vermutung, dass das Testament gültig ist, deutete das Nachlassgericht darauf hin, dass lediglich von einem Vorausvermächtnis oder einer Teilungsanordnung ausgegangen werden könne und dass nur die gesetzliche Erbfolge in Betracht komme.
Ausschlagung und Anfechtung der Erbschaft
Die Kläger haben daraufhin die Annahme der Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen. Trotzdem wurde der Beklagten ein Erbschein als alleinige Erbin erteilt. Die zentrale Frage in diesem Verfahren ist nun, ob die Kläger nach der Ausschlagung und Anfechtung Pflichtteilsberechtigte geworden sind und somit die beantragte Auskunft von der Beklagten verlangen können.
Berufung und ihr möglicher Ausgang
Die Beklagte behauptet, dass die Kläger die gesetzlichen Anfechtungs- und Ausschlagungsfristen versäumt hätten, da sie bereits durch die Übersendung des Testaments Kenntnis von den Beschränkungen und Beschwerungen des Testaments erhalten hätten. Das Oberlandesgericht Koblenz beabsichtigt jedoch, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach zurückzuweisen, da es keine Aussicht auf Erfolg sieht und keine grundsätzliche Bedeutung oder Notwe[…]


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