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Auflassungsvormerkungseintragung an Grundstück – Erbscheinsrückgabe

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Rechtliche Klärung zur Auflassungsvormerkung
Die rechtliche Auseinandersetzung um die Auflassungsvormerkung eines Grundstücks und die damit verbundenen Erbscheinsrückgaben hat in jüngster Zeit für Aufsehen gesorgt. Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 27.09.2023 eine vorherige Zwischenverfügung des Amtsgerichts Memmingen aufgehoben, die weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Grundbucheintragungen und die Rechte der Beteiligten haben könnte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 240/23 e  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

OLG München hebt Zwischenverfügung des Amtsgerichts Memmingen auf.
Auflassungsvormerkung für ein Grundstück wird von den Beteiligten angestrebt.
Einstweilige Anordnung des Nachlassgerichts fordert Rückgabe von Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis wegen Zweifeln an Erbscheinsrichtigkeit.
Trotz Anordnung verkauft Beteiligte zu 1 das Grundstück an Beteiligte zu 2 und 3.
Grundbuchamt fordert neuen Erbschein, der R. H. als Erben ausweist.
Beteiligte zu 1 argumentiert, dass gesetzliche Vermutung der Grundbucheintragung auch für das Grundbuchamt gelten sollte.
Entscheidung: Vorlage eines neuen Erbscheins ist nicht notwendig; Vermutung des § 891 Abs. 1 BGB nicht widerlegt.

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Hintergrund des Falles
Die Beteiligten strebten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für ein bestimmtes Grundstück an. Die ursprüngliche Eigentümerin des Grundstücks war im Grundbuch verzeichnet. Später wurde eine einstweilige Anordnung des Nachlassgerichts erlassen, die die Rückgabe des Erbscheins und des Testamentsvollstreckerzeugnisses forderte, da Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins aufkamen. Trotz dieser Anordnung verkaufte die Beteiligte zu 1 das Grundstück an die Beteiligten zu 2 und 3. Das Grundbuchamt forderte daraufhin einen neuen Erbschein, der einen anderen Erben auswies, da es nicht zum gutgläubigen Erwerb beitragen durfte.
Kernargumente und Stellungnahmen
Die Beteiligte zu 1 legte gegen die Zwischenverfügung Beschwerde ein und argumentierte, dass die gesetzliche Vermutung, dass ein im Grundbuch eingetra[…]


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