Leistungen zur Grundsicherung
OLG Bremen – Az.: 1 SsBs 43/20 – Beschluss vom 27.10.2020
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 29.05.2019 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 28.05.2019 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bremen hat den Betroffenen am 28.05.2019 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, Nr. 11.3.10 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV zu einer Geldbuße von 1.500,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 29.05.2019 Rechtsbeschwerde eingelegt und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 25.09.2020 beantragt, Urteil des Amtsgerichts Bremen mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückzuverweisen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig.
Bei der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht handelt es sich um eine Verfahrensrüge, die entsprechend den Erfordernissen von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erheben ist. Zur Begründung der Aufklärungsrüge ist es daher erforderlich, dass ohne jede Bezugnahme unter lückenloser Angabe aller erforderlichen Tatsachen bestimmt und aus sich heraus verständlich ausgeführt werden muss, welche konkreten Tatsachen das Gericht hätte aufklären müssen. Dazu sind diejenigen Umstände (z.B. durch bestimmte Aktenteile, vor oder in der Hauptverhandlung gestellte und eventuell auch zurückgenommene Anträge) darzulegen, aus denen das Gericht die weitere Aufklärungsmöglichkeit hätte ersehen können. Ferner bedarf es der Angabe, welcher für das Gericht erkennbare, konkret zu schildernde Sachverhalt zu der weiteren Aufklärung drängte und welches genau und bestimmt bezeichnete, geeignete und erreichbare Beweismittel das Gericht hätte heranziehen müssen sowie warum gerade dieses geeignet ist, die Beweistatsache zu belegen. (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 02.03.2016 – 1 Ss 62/15 –; LR/Becker27 § 244 StPO Rn. 366).
Diesen Anforderungen genügt der Rechtsbeschwerdevortrag nicht. Der Betroffene […]