Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 19.1503 – Beschluss vom 09.10.2019
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE und L.
Anlässlich einer Verkehrskontrolle stellte die Polizei am 6. Oktober 2017 um 20:25 Uhr bei ihm drogentypische Auffälligkeiten fest. In der entnommenen Blutprobe wurde 1,7 ng/ml THC nachgewiesen. Wegen dieses Vorfalls wurde gegen den Antragsteller mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 13. Dezember 2017 ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
In einer polizeilichen Vernehmung am 7. Dezember 2017 räumte er ein, unregelmäßig, „vielleicht jedes zweite Wochenende“, Marihuana zu konsumieren und am 2. Dezember 2017 einen Joint geraucht zu haben.
Im August 2018 wurde der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Kelheim bekannt, dass beim Antragsteller auch bei einer weiteren Verkehrskontrolle am 22. Juli 2018 um 21:15 Uhr drogentypische Auffälligkeiten festgestellt worden waren. Der Antragsteller gab gegenüber der Polizei an, einen Tag zuvor einen Joint konsumiert zu haben. Eine um 21:49 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach der chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 2. August 2018 ca. 5,4 ng/ml Amphetamin und 1,1 ng/ml THC und 22,6 ng/ml THC-COOH. Wegen dieses Vorfalls wurde gegen den Antragsteller mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid vom 3. September 2018 ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.
Mit Schreiben vom 13. September 2018 ordnete das Landratsamt unter Bezugnahme auf die Sachverhalte vom 6. Oktober und 7. Dezember 2017 gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Fragen an, ob beim Antragsteller körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vorlägen, die mit der Einnahme von Betäubungsmitteln in Zusammenhang gebracht werden könnten, und ob aufgrund der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 6. Oktober 2017 nicht zu erwarten sei, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis oder dessen Nachwirkungen führen werde.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 nahm das Landratsamt die Beibringungsanordnung zurück und hörte den Antragsteller unter Bezugnahme auf den Sachverhalt vom 22. Juli 2018 zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an.
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