Oberlandesgericht Celle
Az.: 16 U 38/07
Urteil vom 18.09.2007
Vorinstanz: Landgericht Hannover, Az.: 16 O 246/06
In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 30. August 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. März 2007 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert.
Die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Notars H. B. aus L. vom 29. März 2006 (UR-Nr. …/2006) wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagten zu 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 23.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 3. August 2006 zu zahlen.
Darüber hinaus werden die Beklagten zu 1 und 2 sowie die Beklagte zu 3 als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 22.549,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 3. August 2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,3-fachen vom vollstreckbaren Betrag abzuwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe des 1,3-fachen vom zu vollstreckenden Betrag leistet.
Berufungsstreitwert: 368.549,30 €.
Gründe:
I.
Die Eheleute L. bewohnten das im H. in G. gelegene Wohnhaus, in dem sie sich im Mai 2005 (Bl. 43, 44) erhängten. Ihr Tod wurde nicht sogleich bemerkt, weshalb die Leichen sich im Zeitpunkt der Entdeckung schon in einem fortgeschrittenen Verwesungszustand befanden (Bl. 97). Die Beklagten zu 1 und 2 haben ihre Tochter H. L. (geb. E.) beerbt, die Beklagte zu 3 (verw. L.) ist die Mutter und Erbin des Herrn L.
Die Beklagten entschlossen sich zum Verkauf des Grundstücks. Zu diesem Zweck wandten sie sich an den Makler A., dessen Mitarbeiter U. T. den Verkaufsfall übernahm. Sowohl der Makler A. als auch sein Mitarbeit[…]