LG Görlitz, Az.: 2 S 25/13
Beschluss vom 22.04.2013
Die Kammer misst der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Weißwasser vom 15. Januar 2013 (Az. 3 C 393/11) vorläufig keine Erfolgsaussichten bei.
Gründe
1.
Die Klägerin, ein in Liechtenstein ansässiges Versicherungsunternehmen, macht gegen die Beklagte nach Beendigung eines Rentenversicherungsvertrages einen Anspruch auf Zahlung von Abschluss- und Einrichtungskosten aus einer gemeinsam mit dieser Versicherung geschlossenen Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) geltend.
Symbolfoto: Jirapong Manustrong/BigstockAm 1. August 2008 stellte die Beklagte über eine Vermittlungsgesellschaft „AFA AG“ – diese AG und die Klägerin haben am 27. November 2007 die Sky Tower Holding AG gegründet (Bl. 134 d.A.) – einen als Vertragsangebot zu begreifenden „Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung / Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung“ (Bl. 26 ff. d.A.). Dieser Antrag erfolgte durch Ausfüllen eines – nicht von der Beklagten – vorformulierten einheitlichen vierseitigen Formblattes, das für eine Vielzahl von Fällen gedacht ist, und das die Beklagte an vier untereinander befindlichen Stellen unterschrieb. Die Stellen, an denen die Beklagte als Versicherungsnehmerin und Kostenausgleichsschuldnerin zu unterschreiben hatte (Bl. 20 d.A.: „(…) muss der Versicherungsnehmer (…) separate Unterschrift leisten (…)“), waren jeweils mit einem Kreuz vorbedruckt, was offensichtlich dem Zweck diente, überhaupt gefunden und nicht übersehen zu werden. Die erste und dritte Unterschrift bezog sich auf die Anträge auf die Rentenversicherung und die KAV, die zweite und vierte Unterschrift befand sich unter den allein durch Fettdruck hervorgehobenen Widerrufsbelehrungen. Es wird auf dieses von der Klägerin in schwerlich lesbarer und zum Teil geschwärzter Form beigebrachte Dokument Bezug genommen (Bl. 26 ff. (29) d.A.).
Die Annahmeerklärung der Klägerin erfolgte durch Zustellung der Versicherungspolice und der KAV-Vertragsurkunde, deren Erhalt die Beklagte am 28. November 2008 quittierte (Bl. 33 d.A.).
Der Rentenversicherungsvertrag sah vor, dass die Beklagte ab dem 15. September 2008 monatlich 19,37 €, ab dem 15. September 2012 bis zum 15. Augu[…]