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WEG – Verwalter zur Veranlassung von Desinfektionsmaßnahmen berechtigt

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Verwalterkompetenz im Fokus: Desinfektionsmaßnahmen und finanzielle Verantwortung
In Zeiten der Pandemie wurden viele Entscheidungen getroffen, die sowohl gesundheitliche als auch finanzielle Auswirkungen hatten. Ein solcher Fall wurde vor dem Amtsgericht Mainz verhandelt, bei dem es um die Befugnisse eines Wohnungseigentumsverwalters ging, insbesondere in Bezug auf die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen und die damit verbundenen Kosten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 73 C 14/22  >>>

Maßnahmen und Kosten
Die Beklagte, die als Verwalterin für die Klägerin tätig war, hatte in der Liegenschaft Desinfektionsmittelspender installiert und Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt. Für diese Maßnahmen entnahm sie dem Gemeinschaftskonto der Klägerin eine Summe von 9.007,16 Euro im Jahr 2020. Dies führte zu Unstimmigkeiten, da die Wohnungseigentümergemeinschaft der Ansicht war, dass solche Maßnahmen und Kosten zuvor hätten beschlossen werden müssen.
Entscheidung der Wohnungseigentümer
In einer späteren Wohnungseigentümerversammlung wurde beschlossen, die Beklagte als Hausverwaltung abzuberufen und Schadensersatzansprüche gegen sie geltend zu machen. Die Klägerin forderte daraufhin die Rückzahlung von 17.658,76 Euro und zusätzlich entstandene Rechtsverfolgungskosten.
Standpunkt der Beklagten
Die Beklagte argumentierte, dass die Desinfektionsmaßnahmen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung lagen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte es sich um einen Rechtsirrtum gehandelt. Die Beklagte berief sich auf verschiedene rechtliche Bestimmungen, die ihre Handlungen rechtfertigen könnten.
Gerichtliche Bewertung
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte nicht berechtigt war, ohne vorherigen Beschluss der Wohnungseigentümer kostenpflichtige Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen. Die Maßnahmen hatten erhebliche finanzielle Verpflichtungen ausgelöst, die im Verhältnis zum Wirtschaftsplan der Gemeinschaft standen. Das Gericht betonte, dass solche Entscheidungen von der Gemeinschaft getroffen werden müssen und nicht einseitig von einem Verwalter.
Schlussfolgerung
Das Vorgehen der Beklagten wurde als Kompetenzüberschreitung und Pflichtverletzung gewertet. Die Klägerin hatte daher einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der gezahlten Vergütung für die Desinfektionsmaßnahmen sowie auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten. Das Urteil unterstreicht die Bedeut[…]


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