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Nottestament vor 3 Zeugen – Voraussetzungen

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Oberlandesgericht Bremen, Az.: 5 W 25/15, Beschluss vom 05.01.2016
Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Nachlassgericht – […] vom 4. Juni 2015 (34 VI 637/13) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragstellers.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 200.000,00/230.000,00 €.
Gründe
I.

Die Beteiligten streiten im Erbscheinsverfahren um die Erteilung eines Erbscheins zu Gunsten des Antragstellers.

Der am 14.05.1923 in […] geborene kinderlose und unverheiratete Erblasser verstarb am […] 2012 um 14:00 Uhr in […] im Krankenhaus. Er hatte längere Zeit in England gelebt und dort eine Immobilie erworben. Anlässlich eines Türkeiurlaubs hatte er in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts den am […] 1964 geborenen Antragsteller kennen gelernt und diesem ein Studium in England ermöglicht. In der Folge entwickelte sich zwischen beiden eine Vater-Sohn-Beziehung. Im Frühjahr 2012 erkrankte der Erblasser und erwog eine Rückkehr nach Deutschland. Dabei war zunächst offen, ob er zu dem bereits früher nach Süddeutschland umgesiedelten Antragsteller oder nach […] ziehen würde. Im Juni 2012 entschloss sich der Erblasser, zunächst seinen Wohnsitz in […] zu nehmen. Im Zusammenhang mit der Umsiedlung veräußerte der Erblasser seine Immobilie in England. Der Veräußerungserlös wurde auf ein in England geführtes Konto eingezahlt, für das der Erblasser und der Antragsteller verfügungsbefugt waren (Bl. 116/117/233 d.A.). Am 31.08.2012 wurde das Geld von dort auf ein Konto des Antragstellers bei der […]-Bank in Deutschland überwiesen (B. 118 d.A.). Am 05.09.2012 eröffneten der Erblasser und der Antragsteller bei der […]-Bank A. ein gemeinsames Girokonto, auf welches der Antragsteller am 11.09.2012 den auf seinem Konto eingegangenen Veräußerungserlös überwies (Bl. 210 ff,.207 d.A.). Am 06.09.2012 erteilte der Erblasser dem Antragsgegner 1) in notarieller Urkunde eine Vollmacht zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten und widerrief sämtliche dem Antragsteller erteilten Vollmachten (Bl. 56 ff. d.A.). Unter dem 14.09.2012 wurde der Antragsteller durch ein Anwaltsbüro im Auftrage des Erblassers aufgefordert, den Veräußerungserlös auf ein Konto d[…]


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