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Vermächtnisanspruch – Beginn der Verjährung

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Verweigerte Einstweilige Verfügung: Ein Blick auf Erbrecht und Verjährung
In diesem Fall geht es um die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die im Kontext eines komplexen erbrechtlichen Disputs steht. Die Antragsteller, Erben ihrer Großmutter, strebten die Übertragung des Eigentums an bestimmten Wohnungen an, die ihnen durch ein Testament zugewiesen wurden. Das Hauptproblem liegt in der rechtlichen Auseinandersetzung um die Gültigkeit des Anspruchs aufgrund von Verjährungsvorschriften.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 31 O 14506/20    >>>

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Erbrechtliche Komplexität und Verjährung
Die Antragsteller beanspruchten das Eigentum an Wohnungen, die ihnen durch das Testament ihrer Großeltern vermacht wurden. Jedoch wurde der Antrag auf eine einstweilige Verfügung abgelehnt, da der Anspruch gegen eine der Verfügungsbeklagten verjährt war. Die Verfügungsbeklagte zu 1) berief sich erfolgreich auf die Verjährung ihres Vermächtnisanspruchs, wodurch die Übertragung des Wohnungseigentums nicht mehr durchsetzbar war.
Gesamthandsgemeinschaft und Verfügungsanspruch
Die Erbengemeinschaft, in der die Verfügungsbeklagte zu 1) Teil war, ist eine Gesamthandsgemeinschaft, und die Gesamthandseigentümer können nur gemeinschaftlich über Einzelgegenstände verfügen. Da der Vermächtnisanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) verjährt ist, konnte keine Einigung über den Eigentumsübergang an die Antragsteller erreicht werden, da eine gemeinschaftliche Mitwirkung aller Erben an der Auflassung des Wohnungseigentums nicht mehr durchsetzbar war.
Regelverjährung und lex specialis
Die Verjährung des Vermächtnisanspruchs auf Übertragung des Wohnungseigentums unterliegt nicht der Regelverjährung, sondern der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB als lex specialis, da ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück geltend gemacht wird. Die Verjährung begann kenntnisunabhängig mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen und lief nach zehn Jahren ab, wodurch der Anspruch der Antragsteller erlosch.
Streitwert und Kostenentscheidung
Der Streitwert wurde auf 215.000 € festgesetzt, und die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Ablehnung der einstweiligen Verfügung und die damit verbundene Kostenentscheidung beruhen auf den rechtlichen Bestimmungen und der Bewertung des Gerichts bezüglich des Werts der strittigen Wohnungen u[…]


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