OLG Karlsruhe – Az.: 25 U 477/21 – Urteil vom 20.06.2022
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 18.12.2020, Az. 2 O 303/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zu 1/2.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Offenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren von dem Beklagten die Löschung einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach dem Badischen Landrecht. Mit der Widerklage hat der Beklagte Leistungen aus dieser Dienstbarkeit begehrt.
Die Kläger sind hälftige Miteigentümer des Grundstücks, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …, Gemeinde …, Flst.-Nr. …, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Waldfläche, Verkehrsfläche, …. (vgl. Grundbuchblatt, Anlagehefte Kläger, AS. I, 14 ff.). In Abteilung 2 des Grundbuchblatts dieses Grundstücks ist unter der lfd. Nr. 2 folgende Last und Beschränkung eingetragen:
„Der jeweilige Eigentümer duldet zu Gunsten von Grundstück Flst. Nr. 354 Brunnen- Wässerungs- und Wegrecht sowie das Recht 2 Stück Vieh unter des Bauern Behütung gegen Entrichtung eines jährlichen Waidzinses von Mg 1.71 für jedes Stück Vieh nach näherer Maßgabe des Eintrags im Grundbuch Band 15 Nr. 1 S. 1 vom 27.11.1888.
Hierher übertragen am 18.11.1988.“
Dem Eintrag liegt ein älterer Eintrag im Grundbuch von …., zugrunde (Anlagenhefte Beklagter AS. I, 26 ff., Leseabschrift 38 ff.). Dort wird unter dem 27.11.1888 ein Vertrag betreffend den Verkauf näher bezeichneter Liegenschaften von Frau Monika D. – Witwe des Andreas M.- an ihre Tochter Frau Maria Anna M. wiedergegeben.
Unter Ziff. 6 des Vertrags vom 27.11.1888 heißt es:
„Käuferin hat alle Rechte und Lasten, welche auf den Kaufsobjeckten ruhen, bekannte oder unbekannte zu übernehmen.“
Unter Ziff. 8 des Vertrags vom 27.11.1888 heißt es u.a.:
„(…)
Grunddienstbarkeitsrechte:
Käuferin ist berechtigt 2 Stück Vieh auf dem Hofgute des Bernhard G. jetzt Johann E. G. Wittwe unter dessen Behütung auf die Waide zu treiben, hat aber hier für dem Bauern einen jährlichen Waidzins mit einem Gulden per Stück zu bezahlen; ebenso hat Käuferin das Recht, auf dem Hofgute des Bernhard G., jetzt Johann E. G. Wit[…]