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Rechtsanwälte Kotz GbR

Merkantiler Minderwert bei älteren Unfallfahrzeugen

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AG Arnsberg
Az: 3 C 339/09
Urteil vom 20.01.2010

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 487,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/4 der Klägerin und zu 3/4 der Beklagten auferlegt. Das gilt nicht für die durch das Gutachten des Sachverständigen G. vom 27.11.2009 verursachten Kosten, die der Beklagten auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin macht restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 18.12.2008 im Bezirk des angerufenen Gerichts ereignete. Hinsichtlich des Haftungsrundes ist zwischen den Parteien die 100-prozentige Haftung der Beklagten unstreitig.
Bei dem infolge des Unfallgeschehens beschädigten Fahrzeug der Klägerin handelte es sich um eine Mercedes C-Klasse Limousine, mit Erstzulassungsdatum 16.01.2003, die zum Unfallzeitpunkt 176.483 km gelaufen hatte. Die Klägerin ließ den Schaden durch den Dipl.-Ing. L. begutachten, der die Schadenhöhe mit 1.918,62 € netto bezifferte und einen merkantilen Minderwert i. H. v. 150,00 € annahm. Die Beklagte regulierte den Sachschaden unter Bezugnahme auf eine von ihr eingeholte gutachterliche Stellungnahme der D. mit 1.580,99 €, die eine Wertminderung verneint. Die Klägerin holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des Dipl.-Ing. L. zum Gutachten der D. ein, der seine Einschätzung bestätigte und für die ergänzende Stellungnahme 178,50 € brutto in Rechnung stellte. Weitere Zahlungen leistete die Beklagte aufgrund dieser Stellungnahme jedoch nicht.
Die Klägerin – die ihren Schaden fiktiv abrechnet – behauptet, ihr Fahrzeug habe infolge der unfallbedingten Beschädigung eine Wertminderung i. H. v. 150,00 € erlitten. Ferner ist sie der Ansicht, sie könne auf Basis des Gutachtens abrechnen und müsse sich weder die sog. Verbringungskosten noch UPE-Aufschläge abziehen lassen. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung des Schadensersatzbetrages sei insoweit nicht gerechtfertigt. Sie sei berechtigt gewesen, das von der Beklagten vorgelegte Gutachten der[…]


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