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Verkauf von Waren über eBay – Versteigerung gemäß § 156 BGB?

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Rechtsprechung im Fokus: Fernabsatz und Informationspflichten im Online-Handel
In einem bemerkenswerten Fall hat das Landgericht Memmingen (Az.: 1 HO 1016/04) am 23. Juni 2004 ein Urteil gefällt, das die Informationspflichten von Online-Händlern im Kontext des Fernabsatzrechts unter die Lupe nimmt. Die strittige Angelegenheit drehte sich um zwei Unternehmen, die Musikinstrumente und Zubehör online verkauften. Die Verfügungsklägerin warf der Verfügungsbeklagten vor, bei ihren Online-Angeboten nicht ausreichend auf das Widerrufs- und Rückgaberecht sowie auf die Anbieterkennung hinzuweisen. Das Hauptproblem lag in der Frage, ob die Verfügungsbeklagte den allgemeinen Belehrungspflichten bei Fernabsatzverträgen nachkommen muss.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 HO 1016/04  >>>

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Belehrungspflichten und Anbieterkennung
Landgericht Memmingen klärt wichtige Fragen zu Informationspflichten im Online-Handel: Ein Urteil hebt die Bedeutung der korrekten Darstellung von Widerrufs- und Rückgaberechten sowie der Anbieterkennung hervor. (Symbolfoto: DenPhotos /Shutterstock.com)

Die Verfügungsbeklagte hatte Musikinstrumente und Zubehör auf einer Online-Plattform angeboten, ohne ausreichende Informationen zu Widerrufs- und Rückgaberechten gemäß §§ 312 c, 355, 356, 357 BGB und Art. 240 EGBGB bereitzustellen. Ebenso fehlte eine klare Anbieterkennung, die den Namen und die Anschrift des Unternehmens leicht erkennbar und verfügbar machen sollte. Diese Versäumnisse wurden von der Verfügungsklägerin als Verstöße gegen die Informationspflichten bei Verbraucherverträgen angesehen.
Abmahnung und strafbewährte Unterlassungserklärung
Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte ab und forderte die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung, die jedoch nicht erfolgte. Die Verfügungsklägerin argumentierte, dass die Verfügungsbeklagte in erheblichem Umfang Waren über die Online-Plattform vertreibe und daher den Belehrungspflichten nachkommen müsse. Die Verfügungsbeklagte wies die Vorwürfe zurück und behauptete, nur gelegentlich Einzelstücke online anzubieten.
Missbräuchliches V[…]


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