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Turmdrehkran – Sorgfaltspflichten bei Aufstellung

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Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 18 U 58/07
Urteil vom 19.02.2008

G r ü n d e
I.
Die Kläger nehmen die Beklagte wegen der Folgen eines Kranunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße … in O1. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen.

Im Auftrag der Stadt O1 führte die Beklagte als Generalunternehmerin Bauarbeiten an der nahe dem Grundstück der Kläger gelegenen … -Brücke durch. Zu diesem Zweck mietete die Beklagte einen Turmdrehkran an. Mit der Aufstellung des Krans beauftragte sie die A GmbH, ein auf Vertrieb, Vermietung und Aufstellung von Kränen spezialisiertes Unternehmen. Nach Errichtung des Krans führte die A GmbH eine Standsicherheitsprüfung durch. In einer der Beklagten übergebenen Bescheinigung vom 11. Oktober 2004 (Bd. I Bl. 68 d. A.) bestätigte sie, dass die Standsicherheit des Krans nicht gefährdet sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Standsicherheit täglich geprüft werden müsse. Den Betrieb des Krans übertrug die Beklagte der Streithelferin, bei der es sich ebenfalls um ein Fachunternehmen handelt. Der von der Streithelferin eingesetzte Kranführer händigte der Beklagten eine Bescheinigung vom 4. Oktober 2004 (Bd. I Bl. 69 d. A.) aus, in der seine erfolgreiche Teilnahme an einem Einweisungslehrgang für Kranführer bestätigt wurde.

Am … stürzte der Kran beim Transport von Schalungselementen mit einem Gesamtgewicht von 3.250 kg bei einer Ausladung von etwa 20 m um. Dabei wurde das Wohn- und Geschäftshaus der Kläger beschädigt.

Die Kläger haben die für die Reparatur des Hauses und für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Kosten mit insgesamt 80.889,73 EUR beziffert. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihnen diese Kosten ersetzen, weil sie den Kranunfall mitverschuldet habe. Zum einen habe die Beklagte einen zu kleinen Kran ausgewählt. Außerdem habe ihr Bauleiter den Kranführer angewiesen, die Schalungselemente als Paket zu transportieren. Darüber hinaus habe der Standort, den die Beklagte der A GmbH zur Errichtung des Krans vorgegeben habe, einen ungleichmäßig beschaffenen und nicht hinreichend tragfähigen Untergrund aufgewiesen. Hierdurch sei der Kran instabil geworden, als ihn der Kranführer überlastet habe.

Die […]


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