Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassungsanspruch wegen Geruchsbelästigungen durch Gaststätte

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Brandenburg, Az.: 32 C 538/01

Urteil vom 20.10.2003

Das Amtsgericht hat sein Teil-Versäumnisurteil vom 8.10.2002 insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte zu 1) verurteilt wurde, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Austreten von Küchengerüchen aus der Küchenentlüftungsanlage der von ihr betriebenen Gaststätte unterbunden und insofern eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch Geruchsbelästigung verhindert wird. Im übrigen wurde die Klage zurückgewiesen.

Die Kläger sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Einfamilien-Hausgrundstücks. Die Beklagte zu 1) ist Pächterin/Mieterin der Gaststätten-Räume, welche nicht direkt an das Grundstück der Kläger angrenzen, und betreibt dort die Gaststätte „Italia“. Beide Grundstücke sind durch das Einfamilienhaus-Grundstück des Zeugen Z. voneinander getrennt. Die Grundstücke liegen in einer Wohnsiedlung der Gemeinde. Durch die örtliche Bebauung weist das Gebiet einen reinen Wohn- und Erholungscharakter auf und wird hierdurch insgesamt geprägt.

Symbolfoto: viperagp/Bigstock

Die Abluft von der Küche der von der Beklagten zu 1) betriebenen Gaststätte wird über eine Abluftanlage, welche über dem Dach des Hauses der Gaststätte endet, abgeführt. Durch den Gewerbebetrieb der Erstbeklagten gehen von dem von ihr genutzten Grundstück Geruchs- und Geräuscheinwirkungen auf die Nachbargrundstücke und insofern auch auf das klägerische Grundstück aus, wobei zwischen den Prozessparteien jedoch streitig ist, ob diese Geruchs- und Lärmimmissionen als „erheblich“ anzusehen sind.

Bei der richterlichen Inaugenscheinnahme am Freitag, den 9.5. 2003 ab 19:00 Uhr befanden sich auf dem Küchengrill der von der Erstbeklagten betriebenen Gaststätte ein Steak und war die Gaststätte etwa zur Hälfte mit Gästen besetzt. Das Ende der Abluftanlage auf dem Dach der Gaststätte ist ca. 25 m Luftlinie von dem Hausgrundstück der Kläger entfernt.

Die Kläger verlangen, nachdem sie die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) zurückgenommen haben, nunmehr noch von der Erstbeklagten, dass die Geruchs- und Lärmbelästigungen der Küchenentlüftungsanlage durch geeignete Maßnahmen, insbeso[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv