AG Brandenburg, Az.: 32 C 538/01
Urteil vom 20.10.2003
Das Amtsgericht hat sein Teil-Versäumnisurteil vom 8.10.2002 insoweit aufrecht erhalten, als die Beklagte zu 1) verurteilt wurde, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das Austreten von Küchengerüchen aus der Küchenentlüftungsanlage der von ihr betriebenen Gaststätte unterbunden und insofern eine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger durch Geruchsbelästigung verhindert wird. Im übrigen wurde die Klage zurückgewiesen.
Die Kläger sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Einfamilien-Hausgrundstücks. Die Beklagte zu 1) ist Pächterin/Mieterin der Gaststätten-Räume, welche nicht direkt an das Grundstück der Kläger angrenzen, und betreibt dort die Gaststätte „Italia“. Beide Grundstücke sind durch das Einfamilienhaus-Grundstück des Zeugen Z. voneinander getrennt. Die Grundstücke liegen in einer Wohnsiedlung der Gemeinde. Durch die örtliche Bebauung weist das Gebiet einen reinen Wohn- und Erholungscharakter auf und wird hierdurch insgesamt geprägt.
Symbolfoto: viperagp/BigstockDie Abluft von der Küche der von der Beklagten zu 1) betriebenen Gaststätte wird über eine Abluftanlage, welche über dem Dach des Hauses der Gaststätte endet, abgeführt. Durch den Gewerbebetrieb der Erstbeklagten gehen von dem von ihr genutzten Grundstück Geruchs- und Geräuscheinwirkungen auf die Nachbargrundstücke und insofern auch auf das klägerische Grundstück aus, wobei zwischen den Prozessparteien jedoch streitig ist, ob diese Geruchs- und Lärmimmissionen als „erheblich“ anzusehen sind.
Bei der richterlichen Inaugenscheinnahme am Freitag, den 9.5. 2003 ab 19:00 Uhr befanden sich auf dem Küchengrill der von der Erstbeklagten betriebenen Gaststätte ein Steak und war die Gaststätte etwa zur Hälfte mit Gästen besetzt. Das Ende der Abluftanlage auf dem Dach der Gaststätte ist ca. 25 m Luftlinie von dem Hausgrundstück der Kläger entfernt.
Die Kläger verlangen, nachdem sie die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) zurückgenommen haben, nunmehr noch von der Erstbeklagten, dass die Geruchs- und Lärmbelästigungen der Küchenentlüftungsanlage durch geeignete Maßnahmen, insbeso[…]