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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Motorradfahrerhaftung bei Sturz infolge Abbremsens hinter einem nach rechts abbiegenden Fahrzeug

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AG Hoyerswerda, Az.: 1 C 146/12

Urteil vom 06.11.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 512,50 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 14.08.2011 in Hoyerswerda ereignete.

Symbolfoto: Corepics/Bigstock

Der Beklagte zu 2. fuhr mit einem im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 1. versicherten Pkw auf der Elsterstraße und beabsichtigte, nach rechts in die Straße Am Haag einzubiegen, die lediglich für Anlieger freigegeben ist. Hinter ihm fuhr der Kläger mit seinem Krad Harley Davidson. Der Beklagte zu 2. bremste zum Rechtsabbiegen in streitig gebliebenem Umfang. Kurz darauf kam es aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig geblieben sind, zu einem Sturz des Klägers. Berührt haben sich beide Fahrzeuge nicht.

Durch den Verkehrsunfall wurde der Kläger verletzt und sein Fahrzeug beschädigt. Gegenstand der vorliegenden Klage sind materielle Schadensersatzansprüche. Der Kläger hat zur Schadensregulierung seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, die die Reparaturkosten i.H.v. 3.020,40 EUR abzüglich der Selbstbeteiligung des Klägers i.H.v. 500,00 EUR regulierte. Diese 500,00 EUR sind zuzüglich einer anteiligen Unkostenpauschale i.H.v. 12,50 EUR und Zinsen Gegenstand der Klageforderung. Mit Anwaltschriftsatz vom 8.11.2011 forderte der Kläger die Beklagte zu 1. außergerichtlich erfolglos zum Schadensersatz auf. Hierfür sind dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 83,54 EUR entstanden, die – neben Zinsen – ebenfalls eingeklagt sind.

Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2. habe plötzlich stark gebremst und zuvor nicht geblinkt. Zur Abwendung einer Kollision habe der Kläger gebremst und sei dadurch gestürzt. Zuvor habe er den notwendigen Sicherheitsabstand eingehalten.

[…]


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