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Grunddienstbarkeit – Berechtigung zur Mitbenutzung einer Anlage auf dienenden Grundstück

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Rechtsstreit um Grunddienstbarkeit: BGH klärt Fragen zur Heizkraftversorgung und Kostenbeteiligung
In einem komplexen Fall, der bis zum Bundesgerichtshof (BGH) gelangte, stand die Interpretation einer Grunddienstbarkeit im Mittelpunkt. Die Parteien, Eigentümer benachbarter Grundstücke, waren durch eine Grunddienstbarkeit miteinander verbunden, die es dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks erlaubte, verschiedene Versorgungsleitungen des dienenden Grundstücks zu nutzen, einschließlich der Heizkraft. Die Klägerin, Eigentümerin des dienenden Grundstücks, plante den Austausch des Heizungskessels und forderte eine Klärung, ob die Beklagten, Eigentümer des herrschenden Grundstücks, ein Recht hätten, Heizkraft aus einem anderen als dem ursprünglichen Heizungskessel zu beziehen. Die Beklagten lehnten eine Kostenbeteiligung ab.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 288/17  >>>

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Interpretation der Grunddienstbarkeit
Bundesgerichtshof entscheidet im Streit zwischen Nachbarn: Grunddienstbarkeiten für Versorgungsleitungen, inklusive Heizkraft, sind nicht zwangsläufig auf den ursprünglichen Heizungskessel beschränkt. Ein Urteil, das für Klarheit sorgt. (Symbolfoto: MAXSHOT.PL /Shutterstock.com)

Das Oberlandesgericht München hatte der Klägerin zunächst Recht gegeben, indem es argumentierte, dass die Grunddienstbarkeit sich nur auf den ursprünglichen Heizungskessel beziehe. Diese Auslegung basierte auf dem Wortlaut der Grundbucheintragung und der Eintragungsbewilligung. Das Gericht führte aus, dass keine Verpflichtung zur dauerhaften Heizungsversorgung des herrschenden Grundstücks bestehe, da es an einer entsprechenden Verpflichtung des Eigentümers des dienenden Grundstücks fehle.
BGH widerspricht der Vorinstanz
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Berufung der Klägerin zurück. Er stellte klar, dass die Auslegung der Grundbucheintragung und der Eintragungsbewilligung keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass die Dienstbarkeit nur den ursprünglichen Heizungskessel umfasse. Der BGH betonte, dass die Auslegung der Grundbucheintragung vollumfänglich der N[…]


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