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Inkassokosten – Erstattungsfähigkeit als Verzugsschaden

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AG Meißen, Az.: 104 C 73/16, Urteil vom 07.07.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,35 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 %, die Beklagte zu 83 %.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 90,85 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Auf die Abfassung des Tatbestandes war gemäß § 313a ZPO zu verzichten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.

Symbolfoto: Von Doucefleur /Shutterstock.com

Die Klage ist im Ergebnis der mündlichen Verhandlung überwiegend begründet. Der Beklagte ist verpflichtet 75,35 € außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten und Verzugszinsen an die Klägerin zu zahlen. Der weitergehende Betrag ist nicht begründet und war deshalb abzuweisen. (§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB)

I.

Beide Prozessparteien sind vertraglich miteinander verbunden. Die Klägerin hat Leistungen für die Beklagte erbracht und diese mit Rechnung vom 19.01.2015 über 185,64 € abgerechnet. Nach Zugang der Rechnung ist eine Zahlung zunächst nicht erfolgt. Unter dem 13.03.2015 und 30.03.2015 hat die Klägerin selbst zweimal die Beklagte zur Zahlung aufgefordert.

Soweit die Klägerin 5,00 € Mahngebühren fordert, für ihre beiden Mahnungen, ist dieser Antrag nur im Umfang von 2,50 € gerechtfertigt. Die erste Mahnung setzt die Beklagte erst in Verzug, nachdem nicht nachgewiesen ist, das vertraglich vereinbart oder in anderer Weise eine Inverzugsetzung entbehrlich ist, beispielsweise bei einer nach dem Kalender genau zu bestimmenden Zahlungsvereinbarung. Insofern ist davon auszugehen, dass die erste Mahnung die Beklagte in Verzug setzt, die zweite Mahnung dann mit kostenpflichtigen Mahngebühren einhergeht. Zutreffend hat die Klägerin hier pro Mahnung 2,50 € geltend gemacht, sodass dieser Betrag auch für die zweite Mahnung in Ansatz zu bringen ist.

II.

Auch nach der zweiten Mahnung der Klägerin hat die Beklagte nicht bezahlt. Mit Auftragsschreiben vom 21.04.2015 hat die Klägerin die … beauftragt, die Forderung geltend zu machen. Diese hat mit Schreiben vom 22.04.2015 die[…]


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