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Gebührenermäßigung bei Flächenerwerb durch Grundstücksvermögensfonds der Kirche

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Analyse eines Beschlusses über Notargebühren: Kirchlicher Grundstücksfonds und Gebührenermäßigung
In dem Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 07.04.2017 (Az.: 10 OH 31/16) geht es um die Frage, ob ein kirchlicher Grundstücksfonds Anspruch auf eine Gebührenermäßigung für notarielle Dienstleistungen hat. Der Fall betrifft einen Landwirtschaftsfonds der Antragstellerin, der diverse Grundstücke erworben hat. Die Notarin hatte zunächst eine Gebührenermäßigung gewährt, diese jedoch nach einer Überprüfung zurückgenommen. Die Antragstellerin argumentierte, dass die Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung nach § 91 Abs. 1 GNotKG vorliegen würden. Das Hauptproblem in diesem Fall ist die Auslegung des Begriffs „wirtschaftliches Unternehmen“ im Kontext kirchlicher Aktivitäten und die damit verbundene Frage der Gebührenermäßigung.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 OH 31/16  >>>

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Interpretation des Begriffs „Wirtschaftliches Unternehmen“
Das Gericht stellt klar, dass der Grundstücksfonds der Kirche als ein „wirtschaftliches Unternehmen“ im Sinne des Gesetzes zu betrachten ist. Dies ist relevant, da § 91 Abs. 1 GNotKG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist. Das Gericht betont, dass die Notargebühren so gestaltet sind, dass sie dem Notar ein angemessenes Einkommen gewährleisten sollen. Eine Abweichung von den Regelsätzen würde das Grundrecht der Notare tangieren.
Kirchlicher Grundstücksfonds und Gewinnerzielungsabsicht
Das Gericht führt weiter aus, dass ein „wirtschaftliches Unternehmen“ nach wirtschaftlichen Prinzipien handelt und Gewinn erzielen will. Der kirchliche Grundstücksfonds hat die Zielsetzung, mit den Einnahmen die Pfarreien zu finanzieren. Daher ist er nach dieser Definition unzweifelhaft ein Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht.
Relevanz im Kommunalrecht
Das Gericht zieht Parallelen zum kommunalen Wirtschaftsrecht und stellt fest, dass auch dort Grundstücke- und Anlagegesellschaften als Beispiele kommunaler Wirt[…]


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