OLG München – Az.: 21 U 4191/17 – Urteil vom 03.12.2018
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.12.2017, Az. 30 O 4497/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, eine selbständige Immobilienmaklerin, verlangt vom Beklagten die Zahlung von Maklerhonorar, nachdem dieser sein Vorkaufsrecht ausgeübt hat und der ursprünglich mit einem anderen Käufer geschlossene Immobilienkaufvertrag dadurch hinfällig geworden ist.
Zum Verkauf stand die ursprünglich der Eigentümerin … gehörende Wohnung Nr. 2 in der …straße 51 a in Berlin Grunewald. Diese ist im Wohnungsgrundbuch von Berlin-Grunewald auf Blatt . beim Amtsgericht Charlottenburg als Teileigentum Nr. 2, bestehend aus Miteigentumsanteil von 142/1.000 an dem Grundstück Flur 8, Flurstück ., Gebäude-Freifläche .straße 49, 49 A, 49 B, 51, 51 A in 14193 Berlin bezeichnet, vgl. Anlage K 2. Dem Beklagten stand an der Immobilie ein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht zu. Dieses übte er mit anwaltlichen Schreiben vom 03.08.2016 aus.
Ca. fünf Monate vorher hatte die Klägerin als Interessenten für die streitgegenständliche Wohnung . gefunden, mit dem sie am 21.03.2016 die mit Anlage K 1 vorgelegte Reservierungsvereinbarung geschlossen hat. Bereits in dieser Reservierungsvereinbarung ist eine Maklergebühr in Höhe von 7,14 % inkl. Mehrwertsteuer bezogen auf den Kaufpreis von 510.000 € fixiert, mithin brutto 36.000 €. Am 27.06.2016 wurde der notarielle Kaufvertrag mit dem Käufer . geschlossen, vgl. Anlage K 2. Bezüglich der Maklerprovision ist im Kaufvertrag auf Seite 18/ 19 unter Ziffer III folgende Regelung vereinbart worden: „Die Parteien sind sich einig, dass die Vermittlung dieses Kaufvertrages durch die Immobilienmaklerin Frau … (…)
stattgefunden hat. Die Parteien vereinbaren im Sinne eines Vertrags zugunsten Dritter, dass der Käufer verpflichtet ist, an Frau . die Maklerprovision in Höhe von € 36.000,00 incl. der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Er hat keine diesbezügliche Verpflichtung vom Verkäufer übernommen, da der Verkäufer keinen Makler provisionspflichtig beauftragt hat.“
Zwischen den Parteien ist streit[…]