Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 44/17, Urteil vom 27.03.2019
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.6.2017 – Az: 14 O 298/13 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 143.572,08 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Leistungen aufgrund behaupteter Berufsunfähigkeit.
Der Kläger war als selbstständiger Schlosser tätig. Er unterhält seit dem 1.1.2010 bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Blatt 15 der Akten). Die vereinbarte monatliche Rente ab dem 1.1.2011 beträgt 1.573,17 EUR. Der zu zahlende Beitrag beläuft sich ab diesem Zeitpunkt auf 208,77 EUR. Dem Vertrag liegen die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B 08) – Blatt 28 der Akten – zugrunde.
Der Kläger hatte am 14.12.2009 einen Versicherungsantrag (Blatt 34 der Akten) in Gegenwart des Zeugen B., eines Versicherungsvertreters der Beklagten, unterzeichnet, in dem das jährliche Netto-Erwerbseinkommen innerhalb der letzten 12 Monate mit 18.000,00 EUR angegeben war, und eine weitere Erklärung vom 12.1.2010 (Blatt 40 der Akten) unterzeichnet, in der das jährliche Netto-Erwerbseinkommen mit 28.000,00 EUR angegeben war. Der Zeuge B. änderte im ursprünglichen vom Kläger unterschriebenen Antrag das Endalter, die Beitragszahlungsdauer, die Versicherungsdauer und die Versicherungssumme ab, bevor er den Antrag bei der Beklagten einreichte (Vergleich zwischen Anlage K5 und Anlage K7).
Anfang 2013 beantragte der Kläger Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Der Kläger gab für das Jahr 2009 ein jährliches Nettoeinkommen in Höhe von 10.483 EUR an. Mit Schreiben vom 1.3.2013 (Blatt 54 der Akten) erklärte die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen angeblicher Falschangaben zum Einkommen, hilfsweise den Rücktritt bzw. verlangte eine rückwirkende Vertragsanpassung auf eine jährliche Rente in Höhe von 12.000,00 EUR.
Der Kläger hat behauptet, er habe dem Zeugen B. gesagt, dass er in den[…]