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Gewerberaummietvertrag – Beweislast für Befristungsvereinbarung

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Mietstreitigkeiten und Vertragsfälschung: Das OLG Dresden entscheidet über die Räumung von Gewerberäumen
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden verhandelt wurde, dreht sich um eine komplexe Auseinandersetzung zwischen einem Vermieter und einem Mieter von Gewerberäumen. Im Kern der rechtlichen Auseinandersetzung steht die Frage, welcher der beiden vorgelegten Mietverträge gültig ist und ob der Mieter die Räumlichkeiten räumen muss. Der Kläger, der Eigentümer des Grundstücks ist, behauptet, dass der Mietvertrag unbefristet sei und er das Mietverhältnis wirksam gekündigt habe. Der Beklagte hingegen besteht darauf, dass der Mietvertrag bis zum Jahr 2044 befristet ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 255/23  >>>

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Die Hintergründe des Mietverhältnisses
Der Kläger erwarb das Grundstück im Jahr 2011 und übernahm damit auch das bestehende Mietverhältnis mit dem Beklagten. Beide Parteien schlossen 2011 einen neuen Mietvertrag für die Gewerberäume, der laut Kläger unbefristet war. 2014 wurde ein weiterer Mietvertrag geschlossen, dessen Laufzeit jedoch zwischen den Parteien umstritten ist. Der Kläger behauptet, dieser Vertrag sei ebenfalls unbefristet, während der Beklagte eine Laufzeit bis 2044 angibt.
Vertragsfälschung und Kündigung
Der Kläger kündigte das Mietverhältnis 2019 und reichte 2020 Klage auf Räumung und Herausgabe der Gewerberäume ein. Er behauptet, der vom Beklagten vorgelegte Mietvertrag mit der Laufzeit bis 2044 sei eine Fälschung. Der Beklagte wiederum behauptet, der Kläger habe den Vertrag gefälscht, um die Kündigung durchzusetzen.
Das Urteil der ersten Instanz
Das Landgericht Leipzig entschied zu Gunsten des Klägers und verurteilte den Beklagten zur Räumung der Gewerberäume. Es argumentierte, dass der Kläger die Beendigung des Mietverhältnisses bewiesen habe und der Beklagte sich nicht auf eine längere Laufzeit berufen könne, da er selbst in der Vergangenheit einen unbefristeten Vertrag angestrebt habe.
Berufung und Entscheidung des OLG Dresden
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein. Er argumentierte, das Landgericht habe den Inhalt eines seiner Schreiben aus dem Jahr 2012 falsch interpretiert. Das OLG Dresden wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil der ersten Instanz. Es erklärte, dass das Urteil des Landgerichts Leipzig vorläufig vollstreckbar sei und der Beklagte die Kost[…]


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