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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schildmütze – Ordnungsgeld wegen des Tragens während der Hauptverhandlung

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az.: 1 Ws 126/07; 1 Ws 127/07
Beschluss vom 08.05.2007

Leitsätze:
Die Weigerung eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen, in der Hauptverhandlung die Schildmütze vom Kopf abzunehmen, stellt eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG dar, wenn der Betreffende die Schildmütze weder aus gesundheitlichen, religiösen, kosmetischen oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen trägt, sonder durch seine Weigerung bewusst provozieren will.

Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen die beiden Ordnungsmittelbeschlüsse des Amtsgerichts S. vom 16. April 2007 werden als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.

Gründe:
I.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – S. erließ in der Hauptverhandlung vom 16. April 2007 zwei Ordnungsmittelbeschlüsse wegen Ungebühr nach 178 GVG jeweils in Höhe von 200.- EUR Ordnungsgeld, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 4 Tage Ordnungshaft, gegen den Angeklagten.
Aus der gemäß § 182 GVG bei Verhängung solcher Ordnungsmittel vorgeschriebenen Protokollierung der zu Grunde liegenden Vorgänge ergeben sich folgende Sachverhalte:
1.
Der Angeklagte erschien zur Hauptverhandlung mit einer Schildmütze auf dem Kopf. Er wurde vom Vorsitzenden aufgefordert, diese abzunehmen, was er verweigerte. Auch nachdem ihm vom Schöffengerichtsvorsitzenden für den Weigerungsfall ein Ordnungsgeld angedroht worden war und nachdem der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragt hatte, ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- EUR zu verhängen, blieb er bei seiner Weigerung, die Schildmütze abzunehmen. Nachdem dann seine Verteidigerin dem Antrag des Staatsanwalts entgegengetreten war, nahm der Angeklagte seine Mütze kurze Zeit ab, setzte sie danach aber wieder auf und nahm sie (auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung) nicht mehr ab. Das Schöffengericht erließ daraufhin den Beschluss, wonach gegen den Angeklagten wegen seiner Weigerung, die Schildmütze vom Kopf zu nehmen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- EUR, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft, angeordnet wird.
2.
Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde der Zeuge … vernommen, de[…]


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