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Hausverbot gegen ehemaligen Miteigentümer zulässig?

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KG Berlin, Az: 8 U 94/15, Beschluss vom 10.09.2015
Die Berufung der Kläger gegen das am 17.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 21 O 237/14 – wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 1) und 2) jeweils 10 % und die Klägerin zu 3) 80 % zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Die Klage ist auf ein Hausverbot gegen die Beklagten gerichtet, deren Wohnungseigentum zuvor entzogen und zwangsversteigert worden war. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem die Klage abgewiesen worden ist.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter, berufen sich auf Störungen des Gemeinschaftseigentums und machen geltend, Sinn und Zweck der §§ 18, 19 WEG würden unterlaufen, wenn ein Miteigentümer, dem wegen unzumutbaren Verhaltens das Eigentum entzogen wird, in der Wohnungseigentumsanlage wohnen bleiben dürfte. Die Erwerberin der Wohnung habe den Beklagten kein Recht zum Besitz eingeräumt und sei hierzu auch nicht berechtigt.

Die Kläger zu 1) und 2) beantragen, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 17.3.2015 festzustellen, dass den Klägern zu 1) und 2) gegenüber durch den Eintritt der Klägerin zu 3) in den Rechtsstreit dieser in der Hauptsache erledigt ist.

Die Klägerin zu 3) beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 17.3.2015 die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksflächen und Räume des Grundstücks der Wohnungseigentumsanlage D… in … B… zu betreten oder in sonstiger Weise zu nutzen, sofern das Betreten oder Nutzen nicht der Räumung der Wohnung Nr. 6 der Wohnanlage dient, und den Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzudrohen, hilfsweise unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 17.3.2015 die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, jene im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücksflächen und Räume des Grundstücks der Wohnungseigentumsanlage D… in … B…, die für einen Zugang vom öffentlichen Straßenland zur Wohnung Nr. 6 nicht b[…]


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