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Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung – Verjährungsfrist

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Thüringer Oberlandesgericht, Az: 1 U 201/15, Urteil vom 26.11.2015
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19.02.2015, Az. 1 O 548/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Nummer 1 genannte Urteil des Landgerichts Meiningen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Kostenvorschuss für Mängelbeseitigung. Die … beauftragte die Beklagte mit Vertrag vom 30.05.2007 mit der schlüsselfertigen Erstellung eines Shoppingcenters mit Parkhaus in … . Mit notariellem Vertrag vom 31.07.2007 erwarb die Klägerin das Shoppingcenter von der … . Am 10.03.2008 erfolgte die Abnahme der Werkleistungen der Beklagten. Mit notarieller Urkunde vom 09.07.2008 wurden der Klägerin alle Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte aus dem Bauvorhaben abgetreten. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 19.02.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei zulässig, nachdem die Klägerin mit ihren Schriftsätzen vom 06.11.2014 und 03.12.2014 klargestellt habe, auf welche der in der

Anspruchsbegründung behaupteten Mängel und Mängelbeseitigungskosten sie ihren streitgegenständlichen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 100.000 € stütze.

Die Klage sei aber unbegründet. Die Klägerin habe keinen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Kostenvorschusses von 100.000,00 € zur Beseitigung der behaupteten Mängel, weder aus § 13 Nr. 5 VOB/B i.V.m. § 398 BGB noch aus einem sonstigen Rechtsgrund. Etwaige Ansprüche seien nämlich verjährt, so dass die Beklagte gemäß § 214 Abs. 1 BGB zur Verweigerung der Leistung berechtigt sei.

In § 9 N[…]


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