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Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag – konkludente Abnahme

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LG Bielefeld – Az.: 9 O 423/15 – Urteil vom 23.08.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen angeblicher Fehler von ihr als Architektin vorgenommener Abschlagsrechnungsprüfungen auf Schadenersatz in Anspruch.

Der Kläger, von Beruf Apotheker, ist Bauherr, die Beklagte Architektin eines Gesundheitszentrums in der B.straße xxx in xxxxx C., das der Kläger durch die mittlerweile insolvente D. errichten ließ.

Am 28.03.2006 schlossen die Parteien einen Planungsvertrag, den sie in der Folgezeit durch Ergänzungsvereinbarungen vom 07.02.2008 und 16.05.2008 ergänzten. In Bezug auf die Verjährung enthält der Planungsvertrag vom 28.03.2006 folgende Regelung:

„Vertragliche Ansprüche des AG verjähren nach Ablauf von fünf Jahre, sofern die Parteien keine abweichende Vertragsabrede ausgehandelt haben. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Vereinbarungen wird auf die als Anlagen B1 bis B3 zu der Klageerwiderung vom 08.04.2016 zu den Akten gereichten Ablichtungen Bezug genommen.

Am 01.10.2007 schloss der Kläger mit der D. GmbH & Co. KG einen Generalunternehmervertrag, in dem es u.a. hieß:

㤠4
Abschlagszahlungen
1.  Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Abschlagszahlungen gemäß dem beiliegenden Zahlungsplan. Die Abschlagszahlungen werden fällig 18 Werktage nach Zugang einer Abschlagsrechnung bei dem Auftraggeber, gem. dem als Anlage beigefügten Zahlungsplan.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Generalunternehmervertrages vom 01.10.2007 wird auf die als Anlage B10 zu der Klageerwiderung vom 08.04.2016 zu den Akten gereichte Ablichtung Bezug genommen. Dem Generalunternehmervertrag beigefügt war ein Zahlungsplan, dem zufolge die Generalunternehmerin in regelmäßigen Zeitabständen Abschlagsrechnungen in näher bestimmter Höhe stellen können sollte. Dieser Zahlungsplan wurde in der Folgezeit mehrfach angepasst. Wegen der Einzelheiten der Zahlungspläne wird auf die Anlagen B12 bis B15 zu der Klageerwiderung vom 08.04.2016 zu den Akten gereichten Ablichtungen Bezug genommen.

Auf die im Zuge der Durchführung des Bauvorhabens durch die D. GmbH & Co.KG gestellten Abschlagsrechnungen erbrachte der Kläger Zahlungen in einer Gesamthöhe von 9.173.952,30 EUR, jeweils nachdem er die Rechnungen der Beklagten zur Prüfung vo[…]


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