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Unfallversicherung – Recht zur Nachbemessung

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 57/09
Urteil vom 05.08.2009

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.12.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.611,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung eine Restzahlung von 9.611,14 EUR nebst Zinsen.

Am 29.07.2004 stolperte er beim Treppensteigen und verdrehte sich das rechte Knie. Nach seiner Behauptung stolperte er am 10.08.2004 erneut und verdrehte sich wiederum das Knie.

Die Beklagte zahlte nach Einholen eines Gutachtens des Orthopäden Z1 eine Invaliditätsleistung von 4.889,57 EUR, ausgehend von einer Beeinträchtigung des rechten Beins um 3/20 und einer Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (§ 8 der vereinbarten AUB) in Höhe von 50 %.

Der Kläger war mit dieser Beurteilung nicht einverstanden und machte auch von seinem Recht auf Nachbemessung Gebrauch. Die Beklagte holte im April 2007 ein Gutachten des Orthopäden Professor Dr. L ein. Dieser bemaß die Invalidität mit 2/7 Beinwert; wegen degenerativer Vorschäden im Knorpel und einer O-Bein-Fehlstellung nahm er eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen zu 75 % an. Die Beklagte machte sich diese Beurteilung zu eigen und zahlte einen weiteren Betrag von 375,09 EUR.

Die Invaliditätsbemessung ist auch nach Auffassung des Klägers zutreffend. Er wendet sich aber gegen die Annahme einer Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholen eines Gutachtens des Orthopäden und Chefarztes einer Klinik für Allgemeine Orthopädie Dr. D abgewiesen. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag weiter; er wiederholt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz.

Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung. Auch sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Der Sachverständige Dr. D hat sein Gutachten vor dem Sen[…]


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