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Arbeitsvertragsbeendigung wegen der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 4 Sa 1720/11 – Urteil vom 26.10.2011

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 11. Juli 2011 – 58 Ca 19140/10 – wird insoweit unzulässig verworfen, als sie sich gegen die Abweisung der restlichen Urlaubsabgeltung für das Jahr 2010 in Höhe eines Teilbetrages von 48,48 EUR wendet.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses sowie über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war seit 1991 für die Beklagte bei einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3232,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (im Folgenden: TV-BA) zur Anwendung. Der Kläger war seit dem 28. November 2008 fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt.

Der Kläger beantragte am 20. November 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Am 26. November 2009 wurde beim Kläger eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 anerkannt. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 26. März 2010 (Bl. 30 d.A.), dem Kläger zugegangen am 19. April 2010, erhielt der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. November 2008 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze.

Mit Schreiben vom 28. April 2010 (Bl. 55 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Rente wegen voller Erwerbsminderung am 30. April 2010 enden werde.

Mit einem anwaltlichen Schreiben vom 30.9.2010 (Bl. 45, 46 d.A.) wandte der Kläger sich gegen Rückforderungsansprüche der Beklagten und forderte seinerseits unter der Überschrift „Urlaubsabgeltung“ die Zahlung von „Urlaubsgeld i.H.v. 15 Tagen für 2009 und anteilsmäßig für 2010“.

Mit einer am 15. Dezember 2010 bei Gericht eingegangen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht geendet habe, sondern nur ruht. Weiter verlangt der Kläger die Zahlung von Urlaubsabgeltung. Der Kläger berechnet für das Jahr 2009 insgesamt 20,08 Tage und für das Jahr 2010 anteilig 8,33 Tage, wobei er pro Tag der Urlaubsabgeltung einen Betrag von 161,10 EUR ansetzte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die in der Vorschrift des § 36 TV-BA enthaltene auflösende Bedingung unwirksam sei, weil sie gegen Grundrechte des Kläge[…]


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