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Drogenfahrt mit E-Scooter – Fahrverbot

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OWi 2 SsBs 40/21 – Beschluss vom 29.06.2021

Leitsatz: Der Art des geführten Kraftfahrzeugs (hier E-Scooter) kommt für die abstrakte Gefahr, die von einer Trunkenheitsfahrt für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, keine derart bestimmende Bedeutung zu, dass dieser Umstand allein schon die Indizwirkung des Regelbeispiels nach §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG entfallen lässt.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 07.04.2021 wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
I.

1. Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Betroffenen am 07.04.2021 wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain (190 ng/mL) zu einer Geldbuße in Höhe von 500,- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Beanstandet wird, dass beim Verwenden eines E-Scooters nicht zwingend ein Regelfahrverbot angeordnet werden müsse.

2. Der Einzelrichter des Senats hat durch Beschluss vom 28.06.2021 gemäß § 80a OWiG das weitere Verfahren dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zur Fortbildung des Rechts übertragen.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die ausschließlich erhobene Sachrüge erweist sich als unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Bußgeldrichters führte der Betroffene am 08.10.2020 gegen 19:22 Uhr im Stadtgebiet von Kaiserslautern einen E-Scooter mit dem Versicherungskennzeichen …, zuletzt auf der Karl – Marx – Straße. Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der Betroffene aufgrund vorangegangenen Betäubungsmittelkonsums eine Konzentration von 190 ng/mL Kokain im Blut aufwies; daneben Benzoylecgonin von 1800 ng/mL und Methyllecgonin von 55 ng/mL. Der Betroffene hätte die relevante Kokain-Konzentration, die zu einer konkreten Beeinflussung geführt hat, erkennen und die Fahrt unter Betäubungsmitteleinfluss vermeiden können.

Hinsichtlich des verhängten Fahrverbotes hat der Bußgeldrichter ausgeführt, dass im Bußgeldkatalog ein Fahrverbot von 1 Monat vorgesehen sei und keine Gründe bestünden, hiervon abzuweichen. Gründe vom Fahrverbot abzusehen seien nicht vorgetragen; das Führen eines E-Scooters begründe dies nicht.

2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass […]


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