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Restschuldbefreiung – Versagungsgründe

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Bundesgerichtshof
Az: IX ZB 158/08
Beschluss vom 12.02.2009

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:
I.
Auf Antrag eines Gläubigers, des weiteren Beteiligten zu 1, zu dem ein Eigenantrag des Schuldners verbunden worden ist, wurde über das Vermögen des Schuldners am 10. Februar 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Der weitere Beteiligte zu 1 und der weitere Beteiligte zu 2 haben im Schlusstermin durch Einreichung jeweils voneinander unabhängiger Schreiben beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der weitere Beteiligte zu 1 hat seinen Antrag darauf gestützt, der Schuldner habe mehrere Lebensversicherungen und ein Sparkonto bei einer Direktbank, aus deren Verwertung der Masse insgesamt 1.423,51 EUR zugeflossen seien, nicht angegeben. Der weitere Beteiligte zu 2 hat geltend gemacht, der Schuldner habe die Abwicklung mehrerer Insolvenzverfahren, an denen er als Gesellschafter dreier Gesellschaften bürgerlichen Rechts beteiligt gewesen sei, behindert. Er habe versucht, Masse beiseite zu schaffen. Außerdem habe er mutwillig eine Marmorabdeckplatte in der Küche seines zwangsversteigerten Wohnhauses beschädigt.

Das Insolvenzgericht hat den Versagungsanträgen stattgegeben, weil der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht diese Entscheidung geändert und die Versagungsanträge abgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere Beteiligte zu 2 sein Begehren auf Versagung der Restschuldbefreiung weiter.

II.

Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

1.

Der weitere Beteiligte zu 2 kann nicht mit Versagungsgründen gehört werden, die er in seinem im Schlusstermin gestellten Versagungsantrag nicht geltend gemacht hat. Wer als Gl[…]


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