Ungeklärte Fragen im Fall des 88-jährigen Radfahrers: Warum das LG Karlsruhe die Klage abwies
Im Mittelpunkt des Urteils des Landgerichts Karlsruhe (Az.: 6 O 260/18) steht ein 88-jähriger Radfahrer, der behauptet, von einem Müllentsorgungsfahrzeug überrollt und schwer verletzt worden zu sein. Der Kläger forderte Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Gericht musste klären, ob tatsächlich ein Verkehrsunfall zwischen dem Radfahrer und dem Müllfahrzeug stattgefunden hat. Die Hauptproblematik lag in der Beweisführung: Der Kläger konnte den Nachweis nicht erbringen, dass seine Verletzungen durch das Müllfahrzeug verursacht wurden.
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Schwierigkeiten bei der Beweisführung
Ungeklärte Schuld: Das Fehlen eindeutiger Beweise führt zur Abweisung der Klage eines 88-jährigen Radfahrers. Ein Beispiel für die entscheidende Rolle der Beweisführung in Verkehrsunfallverfahren. (Symbolfoto: Krzysztof Pazdalski /Shutterstock.com)
Der Kläger war auf einer Straße unterwegs, auf der auch das Müllentsorgungsfahrzeug tätig war. Da die Fahrbahn durch das Müllfahrzeug verengt war, wollte der Kläger absteigen und stürzte dabei. Er wurde mit mehreren Verletzungen ins Krankenhaus eingeliefert. Der Kläger behauptete, der Müllwagen sei über ihn hinweggefahren, was zu seinen Verletzungen führte. Allerdings konnte er keine klaren Erinnerungen an den Unfallhergang vorbringen, was die Beweisführung erschwerte.
Zeugenaussagen und Gutachten
Das Gericht zog eine Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft hinzu und führte eine mündliche Verhandlung durch. Dabei wurden sowohl der Kläger als auch der Fahrer des Müllfahrzeugs und eine Zeugin angehört. Ein unfallanalytisches Gutachten wurde ebenfalls eingeholt. Trotz dieser umfangreichen Beweisaufnahme konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob der Müllwagen den Kläger tatsächlich berührt oder überrollt hat.
Rechtliche Bewertung und Urteilsbegründung
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger den Nachweis für einen Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Verletzungen nicht erbringen konnte. Daher wurden weder Schme[…]