Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 704/18 – Urteil vom 13.03.2020
1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 16.04.2019 (4 Sa 704/18) wird aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2018 (19 Ca 7415/17) wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Klägers im Termin am 16.04.2019 entstanden sind, die der Kläger zu tragen hat.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und die Einhaltung der Kündigungsfrist bei der hilfsweise ordentlichen Kündigung im Kleinbetrieb.
Die Beklagte betreibt ein Bauzentrum in F in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft. Der geschäftsführende Gesellschafter und zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist Herr P P . Bei der Beklagten waren im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung regelmäßig 9,5 Arbeitnehmer (= neun Arbeitnehmer in Vollzeit und ein Mitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden) und zwei Auszubildende beschäftigt.
Der Kläger, geb. am 1989 und wohnhaft in P , ist muslimischen Glaubens und bei der Beklagten seit dem 01.03.2017 als LKW-Fahrer beschäftigt. Das Bruttomontagsehalt betrug zuletzt 2.500,- Euro. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 22.02.2017 (Bl. 4-7 d.A.) ist in § 1 Abs. 2 eine dreimonatige Probezeit vereinbart. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsvertrages beträgt die ordentliche Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien nach der Probezeit sechs Wochen zum Ende eines jeden Quartals.
Die Parteien streiten über einen angeblichen Vorfall am Freitag, den 20.10.2017.
Es existiert eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) für den Kläger, ausgestellt am 03.11.2017, für den 03.11.2017 (Bl. 8 d.A.). Diagnostiziert wurde eine sonstige und nicht näher bezeichnete Infektionskrankheit (ICD10-Code: B99 G).
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 03.11.2017 (Freitag), das der geschäftsführende Gesellschafter unterschrieben hat, das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristlos, hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Termin (Bl. 2 d.A.). Das Datum des Zugangs der Kündigungserklärung ist zwischen den Parteien umstritten. Der Kläger behauptet, ihm sei das Kündigungsschreiben erst am 06.11.2017 (Montag) zugegangen. Demgegenüber behauptet die Beklagte, dass die Kündigung durch den Mitarbeiter und Zeugen S […]