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„Nur“ rücksichtsloses Überholen, begründet allein keine Strafbarkeit wegen Nötigung (§240 StGB)

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Wer einen anderen Verkehrsteilnehmer rücksichtslos überholt, sodass dieser gezwungen ist auszuweichen oder abzubremsen, um einen Unfall zu vermeiden erfüllt dadurch allein nicht den Tatbestand einer Nötigung nach dem Strafgesetzbuch. Im vorliegenden Fall entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass der Überholvorgang lediglich einem schnelleren Vorankommen im Straßenverkehr diente und kein anderer Zweck in Bezug auf eine Strafbarkeit wegen Nötigung erkennbar sei.

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 09.08.2007
Az.: III-5 Ss 130/07 – 61/07 I

Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der XXIII. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. März 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt und ein 3-monatiges Fahrverbot verhängt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Dessen Revision hat mit der Sachrüge vorläufig Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
„Am 22. Juni 2005 befuhr der Angeklagte die Weberstraße in Fahrtrichtung Bergheimer Straße in Neuss. An der Kreuzung Weberstraße/Bergheimer Straße zeigte die für ihn geltende Lichtzeichenanlage Rot. Er musste daher sein Fahrzeug hinter dem in erster Position an der Ampel mittig auf dem Fahrstreifen stehenden Motorrad anhalten. Das Motorrad wurde von dem Zeugen E. gesteuert, auf dem Soziasitz saß seine Ehefrau, die Zeugin K.. Als die Lichtzeichenanlage auf Grün wechselte, beschleunigten sowohl der Zeuge E. als auch der Angeklagte ihre Fahrzeuge relativ zügig. Nach dem Passieren der gegenüberliegenden linksseitig angeordneten Verkehrsinsel zog der Angeklagte seinen Wagen nach links auf die Gegenfahrbahn, um das Motorrad zu überholen. Bereits in diesem Zeitpunkt war deutlich erkennbar, dass sich die Fahrbahn nach ca. 20 Metern deutlich verengen würde und der Überholvorgang nur bei einem deutlichen Abbremsen des Motorrads ausgeführt werden kÃ[…]


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