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Streit um das Bestehen eines Sondernutzungsrechts – Wert der Beschwer

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Rechtsstreit um Sondernutzungsrechte: BGH weist Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurück
In einem aktuellen Fall, der vor dem V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) verhandelt wurde, ging es um die Beschwerde eines Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. Der Kläger hatte ursprünglich auf die Feststellung bzw. Einräumung eines Sondernutzungsrechts an einer Terrasse geklagt. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zulässig ist und ob die Rechtssache Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die eine Revision rechtfertigen würden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: V ZR 227/22   >>>

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Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde
Rechtsstreit um Sondernutzungsrechte: BGH weist Beschwerde zurück und betont die Bedeutung des wirtschaftlichen Interesses und die hohen Anforderungen für eine Revision. (Symbolfoto: CrizzyStudio /Shutterstock.com)

Der BGH stellte fest, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zulässig ist. Das Interesse des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung überstieg die gesetzliche Schwelle von 20.000 EUR. Der Kläger hatte durch ein Sachverständigengutachten glaubhaft gemacht, dass sein Wohnungseigentum bei Zuerkennung des Nutzungsrechts an der Terrasse einen Wertzuwachs von 257.000 EUR erfahren würde.
Streitwert und wirtschaftliches Interesse
Ein weiterer Punkt der Entscheidung betraf den Streitwert des Verfahrens. Obwohl die Vorinstanzen den Streitwert auf 10.000 EUR festgesetzt hatten, konnte der Kläger sich auf eine höhere Beschwer berufen. Er hatte bereits in der Klageschrift und in der Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass der Wert seines Wohnungseigentums ohne das Nutzungsrecht an der Terrasse um 120.000 EUR sinken würde.
Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
Der BGH kam jedoch zu dem Schluss, dass die Rechtssache keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Eine Entscheidung sei auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor[…]


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