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Reparaturaufwand 130 % – Integritätsinteresse bejaht nach 6monatiger Weiternutzung

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Bundesgerichtshof
Az: VI ZR 89/07
Urteil vom 13.11.2007

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2007 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005, bei dem sein PKW VW Golf I Cabriolet, Erstzulassung Juli 1991, im Heckbereich beschädigt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach außer Streit. Der vom Kläger beauftragte Kfz-Sachverständige C. schätzte die Reparaturkosten auf 3.093,58 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000,00 EUR einschließlich Mehrwertsteuer und den Restwert auf 500,00 EUR. Am 16. Juni 2005 veräußerte der Kläger das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten in Hamburg.

Der Kläger hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21. Mai 2005 durch den Zeugen D. auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens ordnungsgemäß und fachgerecht reparieren lassen. Vor der Reparatur habe er nicht die Absicht gehabt, den PKW alsbald zu veräußern. Er sei jedoch am 16. Juni 2005 auf offener Straße von dem Kaufinteressenten angesprochen worden. Dieser habe ihm ein fantastisches Kaufangebot unterbreitet, das er als wirtschaftlich und verständig handelnder Mensch angenommen habe.

Der Kläger verlangt Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachverständigen ermittelten Netto-Reparaturkosten nebst einer Nutzungsausfallentschädigung von 215,00 EUR, Sachverständigenkosten von 443,12 EUR, einer Kostenpauschale von 25,00 EUR sowie den Kosten für eine Nachbegutachtung in Höhe von 76,56 EUR (insgesamt 3.853,26 EUR). Die Beklagte zu 2 hat auf der Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes (2.500,00 EUR), die Kosten der Erstbegutachtung sowie die Kostenpauschale ersetzt (insgesamt 2.968,12 EUR).

Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages von 885,14 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger sein[…]


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