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Lehrer: Teilzeitbeschäftigung rechtmäßig?

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NIEDERSÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Az.: 5 LB 2418/01
Verkündet am 13.12.2001
Vorinstanz: VG Lüneburg – Az.: 1 A 238/00

In der Verwaltungsrechtssache Streitgegenstand: Einstellungsteilzeit (§ 80 c NBG) hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 5. Senat – auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2001 für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich das Begehren auf die Differenz von 21/28 und 22,5/28 bezieht.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 1. Kammer – vom 18. Januar 2001 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. August 1999 hinsichtlich der Anordnung von Teilzeitbeschäftigung und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2000 verpflichtet, der Klägerin die Gehaltsdifferenz zwischen 22,5/28 der Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesG und 100 % dieser Bezüge rückwirkend vom 3. September 1999 bis zum 31. Januar 2001 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen und sie versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie seit ihrer Einstellung vollzeitig beschäftigt worden.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu vier Fünfteln und die Klägerin zu einem Fünftel; das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e
Die im Jahre 1968 geborene, ledige Klägerin bestand im März 1998 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen mit der Note „befriedigend“.
Am 3. September 1999 wurde die Klägerin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerein z.A. ernannt. Daneben erhielt sie einen Bescheid vom 18. August 1999, durch den die Beklagte ihre durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 80 b NBG in der Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (Nds.GVBI. S: 528) – seit der Neubekanntmachung des NBG vom 19. Februar 2001 (Nds.GVBI. S. 33): § 80 c NBG; diese wortgleiche Neufassung wird im Folgenden verwendet – auf 22,5 von 28 Wochenstunden, die eine Vollzeit-Lehrkraft zu unterrichten hat, festsetzte. Die K[…]


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