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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenhausaufvertrag: Anforderungen an wirksame Wahlleistungsvereinbarung

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AG Bad Segeberg, Az.: 17a C 85/13

Urteil vom 21.11.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 2.623,05 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Entgelten aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes.

Foto: wutzkoh/bigstock

Der Beklagte befand sich u.a. vom 11.01.2011 bis 07.02.2011 zur Durchführung einer stationären Behandlung bei der Klägerin im Klinikgebäude … in …. Die Ehefrau des Beklagten unterzeichnete für den Beklagten bei der Klägerin eine Wahlleistungsvereinbarung. In der von der Ehefrau des Beklagten unterzeichneten Vereinbarung ist die Unterbringung in einem 1-Bett-Zimmer zu einem Preis von 97,15 € angekreuzt. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt der Wahlleistungsvereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 8 d.A.).

Mit Schreiben vom 03.02.2011 (Rechnungs-Nr. 61102137) stellte die Klägerin dem Beklagten für die Unterkunft in einem 1-Bett-Zimmer den Zeitraum 11.01.2011 bis 31.01.2011 betreffend einen Betrag in Höhe von 2.040,15 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 03.02.2011 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 9-10 d.A.).

Mit weiterem Schreiben vom 11.02.2011 (Rechnungs-Nr. 61103114) stellte die Klägerin dem Beklagten für die Unterkunft in einem 1-Bett-Zimmer den Zeitraum 01.02.2011 bis 06.02.2011 betreffend einen Betrag in Höhe von 582,90 € in Rechnung. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 11.02.2011 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Bl. 11 d.A.).

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der beiden vorgenannten Rechnungen, ferner macht sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 242,90 € g[…]


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