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Rechtsanwälte Kotz GbR

Modernisierungsmaßnahme – Duldungspflicht des Mieters

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AG Charlottenburg – Az.: 203 C 295/15 – Urteil vom 09.05.2017

1. Die Beklagten werden verurteilt, die Durchführung folgender Arbeiten im Haus und in der Wohnung … Berlin im Vorderhaus 1. OG links, zu dulden:

a. Dämmung aller Fassaden des Hauses an den Außenwänden zum Hof und zur Straße, ohne das Quergebäude, mit mineralischen Dämmstoffplatten (WLG 035) mit einer Stärke von ca. 120 mm und dem dazu erforderlichen zeitweisen Aufbau eines Gerüstes mit Plane, unter Verschluss der hofseitigen Fensteröffnungen,

b. Dämmung der Kellerdecke mit Mineralwolle mit einer Stärke von ca. 100 mm (WLG 035),

c. Austausch der Fenster in den Treppenhäusern nach dem Versetzen der Fensteröffnungen gemäß der genehmigten Bauplanung aus der Anlage K12 durch weiße Kunststoffsystemfenster mit 2-fach Verglasung des Typs Brügmann: AD, gemäß der Systemvorstellung aus der Anlage K6,

d. Austausch der Fenster der Wohnung der Beklagten durch weiße Kunststoffsystemfenster des Typs Brügmann: AD, gemäß der Systemvorstellung aus dem Anlagenkonvolut K6 unter Beibehaltung der Fensteraufteilung mit Ausnahme des Oberlichts im Fenster des Typs 05, aus der Anlage K5;

e. Einbau einer Aufzugsanlage mit einer Kabinengröße von ca. 1,10m x 1,40 m, dessen Schachtgerüst aus einer mit Sicherheitsglas verglasten Schachtkonstruktion, wie der typengleiche Aufzug aus der Anlage K7/K8 im Hof des Vorderhauses, gemäß Anlage K 9/K10

f. Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken gemäß Anlagen K9/K10,

g. Errichtung eines verschließbaren Müllplatzes mit sichtbegrenzender Gestaltung an der nördlichen Grenze zum Nachbargrundstück gemäß den Bauanlagenplan Anlage K11,

h. Errichtung eines überdachten und abschließbaren Fahrradstellplatzes an der nördlichen Grenze zum Nachbargrundstück gemäß den Bauanlagenplan Anlage K11,

2. Die Beklagten werden verurteilt, – bei Vermeidung der gerichtlichen Festsetzung eines der Höhe in nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, hilfsweise einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen die Beklagten – den von der Klägerin beauftragten Handwerkern für die unter Ziff. 1 Buchstaben a und d. benannten Arbeiten innerhalb der werktäglichen Arbeitszeiten von 7:00 bis 18:00 Uhr nach 14-tägiger vorheriger Ankündigung Zugang zu ihrer Mietwohnung zu gewähren und freien Zugang zur Maßnahme zu verschaffen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Hauptsache gegen Sicherheitsleis[…]


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