Interpretation von Vertragsdokumenten: LG Bamberg setzt Maßstäbe für die Auslegung schriftlicher Vereinbarungen
In einem Fall, der vor dem Landgericht Bamberg verhandelt wurde (Az.: 13 O 120/20 Kap), ging es um die Auslegung einer schriftlichen Vertragsurkunde im Kontext eines Prämiensparvertrages. Das Hauptaugenmerk lag dabei auf der Frage, inwieweit mündliche Vereinbarungen und außervertragliche Umstände bei der Interpretation des Vertrages eine Rolle spielen können. Der Fall betraf zwei Parteien, die sich über die Wirksamkeit einer Kündigung und die Verzinsung des Sparvertrages uneinig waren.
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Der Streitpunkt: Kündigungsrecht und Verzinsung
Auslegung von Vertragsdokumenten: LG Bamberg betont die Bedeutung schriftlicher Vereinbarungen und setzt Grenzen für mündliche und außervertragliche Faktoren. (Symbolfoto: Backgroundy /Shutterstock.com)
Die Kläger argumentierten, dass die Kündigung des Vertrages durch die Beklagte unwirksam sei. Sie beriefen sich dabei auf verschiedene Aspekte, darunter eine Informationsbroschüre und die Vertragsklauseln selbst. Insbesondere die Formulierung „Sie allein bestimmen, wie lange Sie sparen wollen“ wurde als Indiz für einen Ausschluss des Kündigungsrechts der Beklagten interpretiert.
Die Rolle der Vertragsklauseln
Die Kläger waren der Ansicht, dass die Vertragsklauseln und die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten nur in ihrer damals gültigen Fassung Vertragsbestandteil seien. Sie argumentierten, dass eine damals vorgesehene Kündigungsklausel unwirksam sei und dass die Beklagte kein gesetzliches Kündigungsrecht gemäß §§ 696, 700 BGB ausüben könne.
Zinsberechnung als weiterer Knackpunkt
Ein weiterer Streitpunkt war die Zinsberechnung. Die Kläger behaupteten, dass die von der Beklagten vorgenommene Zinsberechnung nicht korrekt sei. Sie forderten eine Neuberechnung basierend auf einem anderen Referenzzins und beriefen sich dabei auf das Äquivalenzprinzip.
Das Urteil: Klage abgewiesen
Das Gericht wies die Klage ab und entschied, dass die schriftliche Vertragsurkun[…]