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Kündigung (außerordentliche) – Arbeitszeiterschleichung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 4 Sa 996/06
Urteil vom 08.11.2007

In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Oktober 2006, Az.: 1 Ca 774/06, wird Z.tenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 23.03.2006, die Weiterbeschäftigung der Klägerin und Annahmeverzugsansprüche.

Die Klägerin (geb. am 14.07.1959, verheiratet, ein erwachsener Sohn) war seit dem 01.04.1992 bei der Beklagten als Angestellte, seit dem 01.07.1995 in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Klägerin erhielt zuletzt nach der Vergütungsgruppe V b BAT ein Bruttomonatsgehalt von € 2.802,51. Die Beklagte beschäftigt ca. 80 Arbeitnehmer, darunter teilweise Saisonarbeitskräfte. Die Klägerin war Vorsitzende des dreiköpfigen Personalrates.

Nach der Stellenbeschreibung (Bl. 123-127 d. A.) oblag der Klägerin zu 75 % ihrer Arbeitszeit die Leitung der Personalstelle und zu 25 % die Sachbearbeitung für die Verpflegungsbetriebe. Danach war sie u.a. verantwortlich für die Führung und Kontrolle der Haupt- und Nebenkassen sowie die Einrichtung und Pflege der Software des Zeiterfassungssystems an allen Standorten.

Mit Schreiben vom 23.03.2006, das der Klägerin am gleichen Tag zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Personalrates fristlos. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 06.04.2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage. Sie begehrt klageerweiternd außerdem ihre Weiterbeschäftigung und Vergütung für die Monate von März bis August 2006.

Die Beklagte stützt ihre Kündigung auf mehrere Vorwürfe. Sie wirft der Klägerin zum einen vor, dass sie am 09./ 10.03.2006 einen Geldbetrag von € 26,00 aus der Kasse entwendet haben soll. Zum anderen legt sie der Klägerin eine Vielzahl von Pflichtverstößen bei der Arbeitszeiterfassung zur Last.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen […]


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