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Krankentagegeldversicherung – Abgrenzung Arbeitsunfähigkeit von Berufsunfähigkeit

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Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing: Kein Grund für Kündigung der Krankentagegeldversicherung, urteilt OLG Schleswig-Holstein
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat in einem bemerkenswerten Fall entschieden, dass Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Erkrankungen, die durch Mobbing am Arbeitsplatz verursacht wurden, nicht automatisch zur Beendigung einer Krankentagegeldversicherung führt. Der Kläger, der seit 1989 in der Verwaltung tätig war und zuletzt als Leiter der Finanzabteilung fungierte, wurde aufgrund von Mobbing und Konflikten am Arbeitsplatz arbeitsunfähig. Die Versicherung wollte daraufhin die Krankentagegeldversicherung beenden, da sie die Arbeitsunfähigkeit als Berufsunfähigkeit interpretierte. Das Gericht sah dies jedoch anders.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 16 U 112/22  >>>

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Die Bedeutung des Versicherungsfalls
Arbeitsunfähigkeit durch Mobbing: Unterschied zwischen Berufs- und Arbeitsunfähigkeit klargestellt. Ein Sieg für Gerechtigkeit und Versicherungsnehmer. (Symbolfoto: Jacob Lund /Shutterstock.com)

Das Gericht stellte klar, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht gleichzusetzen ist mit Berufsunfähigkeit, die zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung führen würde. Die Versicherung hatte argumentiert, dass der Kläger aufgrund des Entlassungsberichts aus einer Rehabilitationsklinik berufsunfähig sei. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in seiner letzten beruflichen Tätigkeit voll leistungsfähig sei. Daher könne nicht von einer Berufsunfähigkeit gesprochen werden.
Die Rolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
Die AVB des Versicherungsvertrags definierten Arbeitsunfähigkeit als Zustand, in dem die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann. Berufsunfähigkeit liegt laut den AVB vor, wenn die versicherte Person mehr als 50% erwerbsunfähig ist. Das Gericht fand, dass der Kläger nicht die Kriterien für Berufsunfähigkeit erfüllte, da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll leistungsfähig w[…]


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