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Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge – Vorliegen eines notariellen Ehegatten-Erbvertrages

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Erbvertrag und Grundbuch: Oberlandesgericht Saarbrücken klärt Streit um Eigentumswechsel
In einem komplexen Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt wurde, ging es um die Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch. Die Beteiligten, Kinder der verstorbenen Eheleute R. G. und M. E. G., hatten einen Erbvertrag ihrer Eltern und einen notariellen Auseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag vorgelegt. Das Saarländische Grundbuchamt hatte jedoch die Vorlage eines Erbscheins nach der Mutter gefordert, da es der Ansicht war, der Erbvertrag regele nur die Erbfolge nach dem Vater. Das Hauptproblem lag in der Interpretation des Erbvertrags und der Frage, ob ein Erbschein für die Mutter erforderlich ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 W 62/19 >>>

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Die Rolle des Erbvertrags
Der Erbvertrag der Eltern hatte eine Vor- und Nacherbfolge festgelegt. Der überlebende Ehepartner sollte Vorerbe sein, und die Kinder sollten als Nacherben eingesetzt werden. Nach dem Tod beider Eltern innerhalb kurzer Zeit wurde der Erbvertrag eröffnet. Das Grundbuchamt forderte jedoch einen Erbschein für die Mutter, da es der Ansicht war, der Erbvertrag decke nur die Erbfolge nach dem Vater ab.
Notarielle Auseinandersetzung und Beschwerde
Die Kinder schlossen einen notariellen Auseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag und übertrugen die betreffenden Grundstücke auf eines der Kinder. Sie legten alle erforderlichen Dokumente beim Grundbuchamt vor, das jedoch auf dem Erbschein für die Mutter bestand. Daraufhin erhoben die Kinder, vertreten durch einen Notar, Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts.
Grundbuchamt vs. Oberlandesgericht
Das Grundbuchamt legte die Beschwerde dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Das Gericht stellte fest, dass die Beschwerde begründet war. Es erklärte, dass das Grundbuchamt zu Unrecht die Vorlage eines Erbscheins für die Mutter verlangt hatte. Der Erbvertrag war ausreichend, um die Erbfolge […]


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