Bundesarbeitsgericht
Az: 9 AZR 8/06
Urteil vom 15.10.2006
In Sachen hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 9. August 2005 – 7 Sa 958/04 – aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin zu erhöhen.
Die 1952 geborene Klägerin ist seit 1971 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Erzieherin in einer kommunalen Kindertageseinrichtung beschäftigt. Sie arbeitete in Vollzeit (40 Stunden/Woche). Die Parteien sind tarifgebunden.
Im März 1995 befasste sich die Ratsversammlung der Beklagten auf Grund einer Verwaltungsvorlage mit der Stellensituation in den Kindertageseinrichtungen. Sie stimmte dem Abbau der Beschäftigten auf 1.432 volle Stellen zu. In der Niederschrift (Nr. 193/95 – Drucks. Nr. II/234) heißt es sodann:
„1. Die Entwicklungsplanung des erzieherisch tätigen Personals entsprechend der Entwicklungsplanung des Bedarfs kommunaler Kindertagesstättenplätze bis zum Jahr 2000 wird als Arbeitsgrundlage der Verwaltung bestätigt. Die aufgrund der vorhandenen Betreuungsplätze notwendige Stellenzahl wird auf der Grundlage von der Bedarfsregelung jährlich aktualisiert. Bei steigendem Bedarf wird die Arbeitszeit wieder hochgesetzt.“
Unter Nr. 6 heißt es:
„Mit den Änderungsanträgen auf 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit zum Beginn des Kindergartenjahres 1996/97 sagt die Verwaltung eine Zulage zur anteiligen Vergütung (75 %) zu, die einer Gesamtvergütung in Höhe von 80 % der vollen Vergütung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsvertrages sichert mit der Maßgabe der Verringerung der Zulage in Abhängigkeit von der tariflichen Entwicklung. Mit dieser befristeten Zulage wird die solidarische Leistung der Gesamtheit der Erzieherinnen, im Einvernehmen untereinander und mit dem Arbeitgeber den geringer werdenden Stellenbedarf unter Erhaltung möglichst vieler Arbeitsplätze durch Teilzeitarbeit auszugleichen, anerkannt und die Auswirkung auf das Einkommen der Erzieherinnen abgefedert.“
Die Klägerin gehörte zu den Erzieherinnen, die[…]