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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anforderungen einer Pflichtteilsentziehung gemäß § 2336 Abs. 2 BGB

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Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 W 53/17

Beschluss vom 12.12.2017

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 24. Januar 2017 – 8 VI 526/14 – wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 190.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Foto: Piotr Adamowicz/ Bigstock

Die Antragstellerin begehrt die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin nach ihrer am 16. Juli 2014 in St. W. verstorbenen Mutter H. E. R., geb. R., ausweist. Die Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes verwitwet. Sie hinterließ drei Kinder, darunter die Antragstellerin und den Beteiligten zu 2), ein weiterer Bruder ist nach Angaben der Antragstellerin bereits im Jahre 1968 verstorben. Der Beteiligte zu 2) ist mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2010 – 4 KLs 69/09 – wegen schweren räuberischen Diebstahles in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 69 d.A.).

Nach dem Tode der Erblasserin eröffnete das Amtsgericht Homburg folgende beiden letztwilligen Verfügungen (Az. 8 IV 187/13):

– Ein handschriftliches „gemeinschaftliches Testament“ der Erblasserin und ihres Ehemannes vom 13. Februar 1984, in dem sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und ihre Kinder zu Erben des Längstlebenden einsetzten;

– Ein notarielles Testament der Erblasserin vom 7. März 2013, UR-Nr. …/… K des Notars Dr. K., H., in welchem diese dem Beteiligten zu 2) unter Berufung auf die §§ 2271, 2294, 2333 BGB der Pflichtteil entzog und die Antragstellerin unter Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung aus dem früheren Testament zur alleinigen Erbin einsetzte.

Hinsichtlich der Pflichtteilsentziehung heißt es in § 3 des notariellen Testaments vom 7. März 2013 (Bl. 13 d.A. 8 IV 187/13):

1. Meinem Sohn Herrn E. K. R. entziehe ich seinen Pflichtteil.

2. Mein Sohn E. K. R. wurde am 30.03.2010 vom Landgericht Saarbrücken wegen schweren räuberischen Diebstahls rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von ein[…]


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