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Mietvertragskündigung fehlende Nutzungsmöglichkeit – Wegfall Geschäftsgrundlage

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AG Saarbrücken – Az.: 36 C 195/21 – Urteil vom 17.11.2021

In dem Rechtsstreit wegen Räumung hat das Amtsgericht Saarbrücken aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2021 für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die im Rückhaus ### im ersten Obergeschoss linksgelegene Wohnung nebst Kellerabteil (Kellergeschoss, hinten rechts) sofort zu räumen und an die Klägerinnen herauszugeben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Kläger verlangen vom Beklagten Räumung und Herausgabe der an ihn vermieteten Wohnung.

Der Beklagte bewohnt seit 2006 die streitgegenständliche Wohnung, die sich auf dem Grundstück ### im Hinterhaus befindet. Der Mietvertrag wurde ursprünglich mit der Großmutter der Klägerinnen abgeschlossen. Es ist eine Miete von 213,71 Euro und eine Nebenkostenvorauszahlung von 66,26 Euro, zusammen 280 Euro Warmmiete vereinbart.

Das Hausanwesen wurde mit Kaufvertrag vom Dezember 2012 veräußert. Die Erwerber traten im Juli 2013 vom Kaufvertrag zurück, nachdem mitgeteilt worden war, dass die Immobilie zur Wohnnutzung nicht geeignet sei. Der zwischen der Großmutter der Klägerinnen und der Erwerberin geführte Rechtsstreit vor dem Landgericht Saarbrücken endete im April 2017 mit einem Vergleich über die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Der Beklagte war für die Großmutter und später ab 2017 für die Klägerinnen als Verwalter des Miethauses tätig.

Ursprünglich befanden sich im Hinterhaus Lager-, Werkstatt- und Garagenräume. Der Bauantrag zur Nutzungsänderung zu Wohnnutzung vom 15.10.1983 wurde mit Bescheid der Landeshauptstadt Saarbrücken vom 14.11.1983 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage war nicht erfolgreich und endete mit der Nichtzulassung der Berufung durch das Bundesverwaltungsgericht am 14.5.1990.

Mit Bescheid vom 31.8.1990 untersagte die Landeshauptstadt Saarbrücken die Nutzung des Hinterhauses zu Wohnzwecken und ordnete die Räumung binnen sechs Monaten an. Die Anordnung wurde nicht vollstreckt.

Mit weiterem Bescheid vom 17.1.2019 untersagte die Landeshauptstadt Saarbrücken den Klägerinnen die Nutzung der zu Wohnzwecken ausgebauten Räume im Hinterhaus fünf Monate nach Bekanntgabe der Anordnung, ordnete den Sofortvollzug an und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 2500 Euro an. Der Widersp[…]


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