Familienzwist und Grundschulden: Ein Blick auf das OLG Saarbrücken Urteil zur Löschung von Grundschulden
In einer komplexen und familiär aufgeladenen Rechtsangelegenheit hat das Oberlandesgericht Saarbrücken ein Urteil gefällt, das weitreichende Implikationen für die Rechtsprechung im Bereich Grundschulden und Eigentumsverhältnisse haben könnte. Im Kern des Falles stand die Frage, ob ein schuldrechtlicher Anspruch auf Löschung einer dauerhaft einredebehafteten Grundschuld besteht. Der Kläger, ein Sohn, forderte von seinem Vater, dem Beklagten, die Zustimmung zur Löschung einer Gesamtgrundschuld auf einem Miteigentumsanteil. Das rechtliche Hauptproblem lag in der Anwendbarkeit des § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, der besagt, dass im Grundbuch eingetragene Rechte nicht der Verjährung unterliegen.
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Die Familienverhältnisse und die Grundschuld
Die Familie der Parteien ist zerstritten und hat bereits mehrere gerichtliche Verfahren durchlaufen. Der Kläger und seine Geschwister sind Bruchteilseigentümer zu je 1/3 an verschiedenen Miteigentumsanteilen eines Mehrfamilienhauses. Der Vater, der Beklagte, war ursprünglich Alleineigentümer und hatte eine Grundschuld zu seinen Gunsten eintragen lassen. Später übertrug er Miteigentumsanteile an seine Kinder, wobei die Grundschuld bestehen blieb.
Der Streit um die Löschung der Grundschuld
Der Kläger forderte die Löschung der Grundschuld und argumentierte, dass keine schuldrechtliche Sicherungsabrede für deren Eintragung existiert habe. Er behauptete, dass die Grundschuld lediglich eine isolierte Grundschuld (Primärgrundschuld) sei und ihm daher ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Grundschuld an die Eigentümergemeinschaft zustehe.
Verjährung und rechtliche Grundlagen
Ein zentraler Punkt des Falles war die Frage der Verjährung. Der Kläger berief sich auf § 902 Abs. 1 BGB, wonach im Grundbuch eingetragene Rechte nicht der Verjährung unterliegen. Das Gericht stimmte dem Kläger zu und entschied, dass der Anspruch auf Löschung der Grundschuld nicht verjährt sei.
Die Kosten und die Revision
Das Gericht legte fest, dass der Kläger zwei Drittel und der Beklagte ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens tragen müssen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde zugelassen.
Das Urteil des O[…]