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Fristlose Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages durch eine GmbH

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OLG Stuttgart – Az.: 20 U 5/13 – Beschluss vom 25.03.2014

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 10.05.2013 – 5 O 46/12 KfH – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das mit der Berufung angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert des Berufungsverfahrens: Bis zu 290.000,00 €.

Streitwert des Verfahrens in erster Instanz: Bis zu 200.000,00 €.
Gründe
A.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags des Klägers mit der Beklagten, die diese mit dem Kläger am 13.04.2012 zugegangenem Schreiben vom 12.04.2012 ausgesprochen hat. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Zahlung restlichen Entgelts für den Monat April 2012 sowie die Feststellung, dass der Anstellungsvertrag durch die Kündigung nicht beendet worden ist. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil des Landgerichts. Dieses hat der erhobenen Zahlungsklage nahezu in vollem Umfang – bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen – stattgegeben und den Fortbestand des Anstellungsvertrags des Klägers mit der Beklagten ungeachtet der Kündigung vom 12.04.2012 festgestellt, weil die Beklagte jedenfalls die nach § 626 Abs. 2 BGB maßgebende Frist nicht eingehalten habe und die Kündigung schon deshalb unwirksam sei. Hilfsweise für den Fall, dass der Senat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung durch das Landgericht ganz oder teilweise bestätigen sollte, rechnet die Beklagte – erstmals in der Berufungsinstanz – mit einem angeblichen Schadensersatzanspruch gegen den Kläger in Höhe von 74.993,75 € auf, im Übrigen macht die Beklagte diese Forderung – ebenfalls erstmals in der Berufungsinstanz – im Wege der Widerklage geltend.

Der Senat hat mit Beschluss vom 11.12.2013 (Bl. 450 ff. d. A.) die Parteien nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung sowie auf die dadurch eintretende Wirkungslosigkeit der von der Beklagten erhobenen Widerklage (§ 524 Abs. 4 ZPO entsprechend) sowie die Gründe hierfür hingewiesen und der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 08.01.2014 gegeben. Diese Frist ist mit Verfüg[…]


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